Rechtliche Fragen zur Skihelm-Pflicht

Skihelmpflicht in den unterschiedlichen Bundesländern

  • Wer kann diese im Land verordnen?
    Das ist Sache des Landesgesetzgebers, nicht des Landeshauptmannes. Meist werden solche Regelungen in bestehende Sportgesetze „eingefügt".
  • Wieso gibt es keine österreichweite Verordnung?
    Solch eine Regelung ist bereits angedacht worden, derzeit immer noch im Parlament in Diskussion. Die Regelung soll durch Bundesgesetz kommen, jedoch müssen alle Länder zustimmen, da es sich dabei nicht um eine Bundeskompetenz handelt (Art 15a B-VG).
  • Wieso gibt es keine Pflicht für Erwachsene (wie Motorrad/Moped)?
    Möglicherweise, weil dies von Erwachsenen nicht angenommen werden würde und grundsätzlich jeder mündige Schifahrer aufpassen muss und die Pistenregeln kennen sollte. Jedoch für Kinder und Minderjährige ist aufgrund einer möglichen Fehleinschätzung von Geschwindigkeit/Sicht oder Fahrkönnen nicht vom Vertrauensgrundsatz – ähnlich wie in der StVO - auszugehen. Kinder werden wohl auch schwerer durch einen Aufprall verletzt.
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In welchen Bundesländern besteht eine Sturzhelmpflicht (Stand 11. Dezember 2009)

Bundesweit: Derzeit in Diskussion für Minderjährige
bis zum 14. Lebensjahr
Vorarlberg:      Nein
Tirol:Nein
Salzburg: Derzeit nein (außer bei Schulveranstaltungen)
Steiermark:  Seit 5.12.2009 Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§20b Steiermärkisches Landessportgesetz)
Kärnten:   Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (Kärntner Sportgesetz § 9b: keine strafrechtliche Verfolgung, sondern Aufsichtspflicht der Eltern)
Oberösterreich: Derzeit noch im Landtag, Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr soll demnächst beschlossen werden (voraussichtlich in § 3a Oö SportG) 
Niederösterreich: Ja, für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (gem. § 26b NÖ SportG; tritt jedoch ab 1.5.2012 wieder außer Kraft)
Burgenland:   Derzeit noch in Diskussion 
Wien:     Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz) § 3: jedenfalls Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden)

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Was möchte der Gesetzgeber damit erreichen?

Bewusstseinsbildung, schwere Unfälle verhindern sowie schwere Körperverletzungen soweit wie möglich vermeiden (Gesichtsverletzungen, Risiko beim Aus- und Einsteigen beim Sessellift/Schlepplift,…), Kostenreduktion im Gesundheitswesen (Krankenkasse, Heilmittel).

  • Gibt es fundierte Grundlagen (Statistiken, etc) was so eine Pflicht bewirkt?
    Derzeit nicht. Aufgrund der Unfallstatistik sind die Freizeitunfälle im Steigen, laut Bericht des Sportausschusses waren im Jahr 2006/07 - 52 Unfälle (ohne Helm) sogar tödlich.
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Wie wirkt sich die Pflicht konkret aus?

  • Wer kontrolliert diese?
    In den meisten Gesetzen sind die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Polizei zuständig. Es könnten auch eigene Pistenaufsichtsorgane dazu bestellt werden.
  • Was passiert, wenn man ohne Helm aufgehalten wird?
    Verwaltungsstrafen werden bei Nichttragen des Helmes verhängt.
  • Kann der Skipass weggenommen werden? Geldstrafe?
    Soweit ist in den Gesetzen nichts vorgesehen. Es könnte nur im Rahmen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu einer Abnahme des Skipasses wegen Gefahr im Verzug (Rowdytum, Alkoholisierung, etc.) kommen. Dieser Akt kann binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Bundeslandes angefochten werden. Sonst wird es wohl bei einer verwaltungsbehördlichen Ermahnung und einer Verwaltungsgeldstrafe bleiben.
  • Was passiert, wenn ich keinen Helm habe und in dem Skiort/Umgebung gibt es keine zu kaufen/auszuborgen. Ist die Skihelmpflicht zumutbar? (Ausländische Gäste haben von der Pflicht noch nichts erfahren und kommen nach Österreich. Gefahr für Tourismus?)
    Das Argument wird letztlich nicht zählen, da sich jedermann vorab erkundigen muss, welche Gesetze/Verordnungen im jeweiligen Land gelten. In den meisten Fällen wird wohl über den Tourismusverband bzw. die Hotelleitung eine Vorabinformation den Gästen zukommen. Fraglich ist, ob der Skiliftbetreiber eine Informationspflicht als Nebenpflicht vor Verkauf des Skipasses hat – im Zweifel wohl ja!
  • Was passiert, wenn etwa in einer Skihütte mein Helm gestohlen wurde. Darf ich dann trotzdem weiterfahren?
    Eine Verwaltungsgeldstrafe wird verhängt werden. Da es sich in den Bundesländern um eine Skihelmpflicht für Kinder und Minderjährige handelt, liegt es bei der aufsichtspflichtigen Person, das Risiko eines Fahrens ohne Helm richtig abzuschätzen. Im Zweifel (bei Übermüdung, mangelndem Fahrkönnen, etc.) muss wohl der Lift ins Tal genommen werden.
    Zu beachten ist: Bei Unfällen und privaten Schmerzengeldforderungen wird womöglich – soweit überhaupt von einem Mitverschulden ausgegangen werden kann (Kinder bis 7 Jahre haften ja nur im Rahmen des § 1310 ABGB) – das Nichttragen eines Helmes im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung eine Rolle spielen. Möglicherweise kann eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 1309 ABGB dann eine Rolle spielen.
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Was ist zu beachten beim Kauf/beim Ausleihen von Skihelmen?

Die einzelnen Landesgesetze schreiben TÜV-geprüfte Helme vor – am besten direkt bei der zuständigen Landesregierung erkundigen.
Tipp vom TÜV: Beim Anprobieren des Helmes das Kinnband offen lassen und den Kopf schütteln – hierbei darf der Helm weder wackeln noch verrutschen, dann passt er richtig. Helm und Skibrille müssen zusammenpassen, damit das Blickfeld nicht eingeschränkt ist!
Beim Ausleihen sollte darauf geachtet werden, dass der Helm nicht grob beschädigt oder eingedrückt ist.

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Wie sieht es hier mit Gewährleistungs-/Garantieansprüchen aus?

Diese sind wie bei einem ganz normalen Kauf zu handhaben. Eine Garantie ist ein zusätzliches Leistungsversprechen zur zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung. Eventuell könnte das Produkthaftungsgesetz eine Rolle spielen, sollte der Helm bei einem Unfall untypische Mängel vorweisen und dadurch ein Sach- oder Personenschaden verursacht worden sein (Sachverständigenfrage!). Rechnungen und Hinweise des Herstellers daher unbedingt über die zwei Jahre Gewährleistungsfrist aufbewahren!

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