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Wohnungseigentum
Das gemeinsame HausMiteigentümer eines Hauses zu sein, kann auch Rechtsprobleme mit sich bringen, vor allem, wenn zwischen den Teilhabern Uneinigkeit herrscht. Grundsätzlich gilt: Die Anteilsmehrheit entscheidet. Allerdings kann man durch gerichtliche Klage die Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft verlangen. Top Allerlei von HypothekenMan nimmt das - aus dem Griechischen kommende - Wort "Hypothek" oft in den Mund, ohne sich ganz klar darüber zu sein, was es eigentlich bedeutet, nämlich: ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, ob Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung. Top Vorzugspfandrecht - wenn einer nicht zahltDie Verwaltung ist verpflichtet, ausständige Zahlungen einzumahnen, bei Erfolglosigket muss die Verwaltung im Namen der Eigentümergemeinschaft binnen 6 Monaten ab Fälligkeit des Rückstandes gegen den säumigen Wohnungseigentümer Klage einbringen. Zusammen mit der Klage kann die Eintragung eines Vorzugspfandrechtes (wird grundbücherlich eingetragen, schützt die Forderungen der Eigentümergemeinschaft im ersten Rang) begehrt werden. Voraussetzung ist die Einbringung innerhalb der 6 Monatsfrist. Top Kündigung HausverwaltungBei der Vornahme der Kündigung hat man zu unterscheiden, ob der Hausverwalter auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt wurde.
Unbestimmte Zeit: die Eigentümermehrheit kann die Verwaltung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende jeder Abrechnungsperiode ohne Angabe von Gründen kündigen.
Bestimmte Zeit: wurde der Verwalter auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, dann kann nach Ablauf von drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigung: aus wichtigen Gründen kann die Eigentümermehrheit dem Verwalter eine Kündigung aussprechen. Ein einzelner Miteigentümer kann bei Gericht die Abberufung wegen grober Verletzung der Verwalterpflichten beantragen. Nach Auflösung des Verwaltungsvertrages muss der Verwalter im Grundbuch von amts wegen, sonst auf Grund der Kündigungserklärung auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers gelöscht werden. Top Höhe der RücklageGemäß § 31 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 haben die Miteigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe eine Rücklage gebildet wird, ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 WEG) und als solche eine Mehrheitsentscheidung der Eigentümer (nach Anteilen).
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