Wohnungseigentum

 


Das gemeinsame Haus

Miteigentum an einem Haus bringt manchmal Probleme mit sich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen MiteigentümerInnen gilt: Die Anteilsmehrheit entscheidet!

Allerdings können Sie mit einer entsprechenden Klage die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft verlangen.

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Was bedeutet Hypothek?

Das griechische Wort Hypothek bedeutet Pfandrecht an einem Grundstück, einem Haus oder einer Eigentumswohnung.

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Wenn ein/e MiteigentümerIn nicht zahlt

Zahlt ein Wohnungseigentümer seine Betriebskosten nicht, muss die Hausverwaltung mahnen. Zahlt der Wohnungseigentümer trotzdem nicht, muss die Hausverwaltung- im Namen der anderen Wohnungseigentümer – innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit die Klage einbringen. Zusammen mit der Klage kann die Hausverwaltung beantragen, dass im Grundbuch ein Vorzugspfandrecht eingetragen wird. Das Vorzugspfandrecht sichert die Forderungen der Eigentümergemeinschaft.

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Der Hausverwaltung kündigen

Wollen Sie den Vertrag mit Ihrer Hausverwaltung kündigen, müssen Sie einiges beachten:

  • Ihr Hausverwalter wurde auf unbestimmte Zeit bestellt:
    Sie können den Vertrag zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Beachten Sie die dreimonatige Kündigungsfrist!

  • Ihr Hausverwalter wurde auf eine bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt:
    Sie können nach drei Jahren zum Ende jeder Abrechnungsperiode ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch hier müssen Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

  • Außerordentliche Kündigung: bei wichtigen Gründen, zBsp Verletzung der Verwalterpflichten kann die Eigentümermehrheit dem Verwalter die Kündigung aussprechen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann bei Gericht die Abberufung der Hausverwaltung  beantragen.
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Wer entscheidet wie hoch eine Rücklage sein muss?

Wohnungseigentümer müssen für zukünftige Arbeiten am Wohnhaus vorsorgen – mittels Rücklage. Über die Höhe der Rücklage entscheidet die Anteilsmehrheit der Wohnungseigentümer. (§§28,31 Wohnungseigentümergesetz/WEG.

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Kontakt

Telefonische Rechtsauskunft
für D.A.S.-Mitglieder
Tel. 0810/30 02 50

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