Gesellschaftsform

Einzelunternehmen oder Gesellschaft

Jede/r BetriebsgründerIn stellt sich die Frage:  

  • Welche Unternehmensform ist für mich die Richtige?
  • Ist ein Einzelunternehmen besser geeignet oder ist eine Gesellschaft vorteilhafter?
Beim Einzelunternehmen ist die Gründung einfach und kostengünstig. Der/die UnternehmerIn haftet aber auch unbeschränkt persönlich für alle Betriebsschulden.

Bei Gründung einer Gesellschaft kommen unterschiedlichste Rechtsformen in Frage.

Zu den verbreitetesten zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die eingetragenen Gesellschaften (OG, KG). Jedes Modell bringt Vorteile, aber auch Nachteile

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Was ist die konstengünstigste Unternehmensform?


Beim Einzelunternehmen ist die Gründung einfach und kostengünstig. Der/die UnternehmerIn haftet aber auch unbeschränkt persönlich für alle Betriebsschulden. Bei Gründung einer Gesellschaft ist die Einzelfirma die einfachste und billigste Rechtsform. Das Unternehmen wird einfach durch das erste Geschäft bzw. die Aufnahme des Betriebs gegründet. Ein weiterer formeller Gründungsakt ist nicht notwendig. Wenn ein/e PartnerIn eingebunden werden soll, ist die OG (Offene Gesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft) die einfachste und kostengünstigste Gesellschaftsform.

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Wann ist eine GmbH sinnvoll?

 

Die Gesellschafter einer GmbH haften nach Einzahlung des sogenannten Stammkapitals (derzeit € 35.000,--) nicht für Schulden oder Risiken der Gesellschaft. Das Haftungsrisiko ist deshalb das wichtigste Argument für die GmbH im Vergleich zur Einzelfirma. Auch steuerliche Gründe können den Ausschlag geben, da der Steuersatz von 25 % (Körperschaftsteuer) für Gewinne relativ günstig ist (solange keine Gewinnentnahme erfolgt). Die Möglichkeit eines Dienstverhältnisses für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist ebenfalls oft ein Motiv für die GmbH.

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Was kostet ein GmbH-Gründung?

 

Die GmbH-Gründung erfolgt in Form eines Notariatsaktes. Das kostet rund € 2.000,-- bei einem günstigen Notar. Zudem fallen 1 % Gesellschaftsteuer vom eingezahlten Kapital und die Gebühren für Eintragung bzw. Veröffentlichung. Bei erstmaliger Gründung eines Unternehmens erspart man sich Gebühren, wenn man eine NEUFÖG-Beratung bei der Wirtschaftskammer absolviert.

 

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Wann ist die Gründung einer OG (Offenen Gesellschaft) interessant?


Wenn zwei oder mehrere Personen relativ gleichberechtigt gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen und die Haftung für Betriebsrisiken mit ihrem gesamten Vermögen in Kauf nehmen.

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Wann ist die Gründung einer KG (Kommanditgesellschaft) geboten?


Wenn die Beteiligung eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin gewünscht wird, der/die nur GeldgeberIn sein soll und nur bis zur Höhe seiner Einlage, also beschränkt, haften soll.

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Wann beteiligt sich jemand als stille/r GesellschafterIn?


Als stille/r GesellschafterIn beteiligt sich jemand am Unternehmen eines anderen durch Leistung einer Vermögenseinlage, wenn er nach außen hin nicht in Erscheinung treten möchte. Der/die stille GesellschafterIn ist am Gewinn des Unternehmens beteiligt, nicht aber an der Firmensubstanz  bzw. am Firmenwert.

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Unternehmensbezeichnung (Firmenwortlaut)

 

Die Bezeichnung eines Unternehmens nennt man auch die „Firma“. Es gibt gesetzliche Mindestanforderungen für den Namen eines Unternehmens. Diese Regeln dienen dem Schutz der KundInnen, LieferantInnen usw. Außenstehende sollen stets erkennen können, mit wem sie geschäftlich zu tun haben. Die Firma ist sowohl auf Geschäftspapieren (z.B. Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformularen, Homepage usw.) als auch zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) zu verwenden. Bei nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen ist der Name des Unternehmers gleichzeitig seine Firma. Eingetragene EinzelunternehmerInnen oder Gesellschaften können auch Phantasienamen führen. Phantasienamen dürfen nicht irreführend sein, müssen sich zur Kennzeichnung des Unternehmens eignen und Unterscheidungskraft besitzen. Es muss auch ein Zusatz geführt werden, der auf die Rechtsform hinweist (z.B. GmbH).

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Was muss man beim Firmenwortlaut einer GmbH beachten?


Die Firma einer GmbH kann eine Namens-, Sach- oder Phantasiebezeichnung sein. Die Bezeichnung darf nicht irreführend sein. Sie muss sich zur Unterscheidung von anderen und zur Kennzeichnung eignen. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „GmbH“, „GesmbH“ oder „Gesellschaft mbH“ beinhalten. Damit keine Probleme bei der Eintragung ins Firmenbuch entstehen, prüft üblicherweise ein/e Notar im Zuge der Gründung ob der Firmenwortlaut zulässig ist, durch eine Anfrage bei der Wirtschaftskammer.

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Darf man in den Firmenwortlaut eines Einzelunternehmers einen Phantasienamen aufnehmen?


Die Firma eines/einer Einzelunternehmers/Einzelunternehmerin besteht aus dem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen. Zusätze zwecks Unterscheidung von anderen Unternehmen sind erlaubt. Auch Phantasienamen können als sogenannte Etablissementbezeichnung angefügt werden, zählen aber nicht zum eigentlichen Firmenwortlaut. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Firmenbuch eingetragene Unternehmen auch Phantasienamen als Firmenwortlaut beinhalten.

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Ist ein/e KommanditistIn sozialversicherungspflichtig?

 

KommanditistInnen sind als neue Selbständige GSVG-pflichtversichert. Das kann man nur verhindern, indem man sich in der KG nicht betätigt bzw. sich mit dem Gewinnanteil zufrieden gibt und für Verluste über die Einlage hinaus nicht haftet. Für Einkünfte als Arbeitsgesellschafter (wie Dienstverhältnis) besteht ASVG-Pflicht.

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