Unterhalt

Nur der wirkliche Vater soll zahlen

Die Position unehelicher Kinder wurde durch die Familienrechtsreform wesentlich verbessert. Um so strenger muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der als unehelicher Vater in Anspruch genommene Mann auch tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist, damit ihm nicht zu Unrecht schwere finanzielle Lasten aufgebürdet werden.

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Anspannung führt zum Ziel (Kindesunterhalt)

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder haben gegen ihre Eltern einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, was nicht mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) übereinstimmen muss. Und um diesem Unterhaltsanspruch Genüge zu leisten, müssen die Eltern ihre (finanziellen) Kräfte auch entsprechend anspannen.

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Unterhalt nach Kräften (Ehegattenunterhalt)

Verdienen beide Ehepartner annähernd gleich viel, gibt es keinen wechselseitigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Dagegen kann der haushaltsführende Ehegatte vom anderen Ehegatten bis zu 33 Prozent des Nettoeinkommens verlangen, abzüglich 3 bis 4 Prozent für jedes Kind, für das der andere Ehegatte unterhaltspflichtig ist.

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Entscheidendes Verschulden (Scheidungsunterhalt)

Unterhaltspflichtig nach der Ehescheidung kann der Ehepartner nur dann sein, wenn die Ehe aus seinem alleinigen oder überwiegenden oder zumindest aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird. Ein schuldig geschiedener Ehepartner hat daher grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch.

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Unterhalt im Überblick

Um die grundsätzliche Berechtigung von Unterhaltsansprüchen gibt es oft Auseinandersetzungen, vielfach geht es aber auch um die Höhe dieser Ansprüche. Und zwar sowohl zwischen Eltern und Kindern als auch zwischen Ehegatten während oder nach der Ehe.

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