Scheidung


Gebrochene Ehen

Die besonderen Scheidungsgründe der §§ 47 und 48 Ehegesetz (Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung ohne triftigen Grund) entfallen laut dem am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Eherechts-Änderungsgesetz 1999. An ihre Stelle tritt ein neuer Satz im § 49 Ehegesetz (schwere Eheverfehlungen) mit dem folgenden Wortlaut: "Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat." Gerichtlich strafbar ist der Ehebruch schon seit 1. März 1997 nicht mehr.

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Scheidung

In Österreich gibt es zwei Arten der Scheidung, nämlich die einvernehmliche (einverständliche) und die streitige (strittige) Scheidung. Fast 90 Prozent aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich. Zuständig ist für beide Arten der Scheidung das jeweilige Bezirksgericht. Dort kann man sich auch rechtlich beraten lassen.

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Einvernehmlich ist besser

Rund 90 Prozent aller Ehen werden in Österreich einvernehmlich vom Bezirksgericht geschieden. Und das ist wohl auch gut so: Die einvernehmliche Scheidung erspart Zeit, Nervenkraft und Geld. Die Gerichtsgebühren machen nur EUR 253.- für den Scheidungsantrag aus, für den Vergleich in der Verhandlung über die Vermögensaufteilung sind weitere EUR 253,- zu bezahlen. Die Kosten werden je zur Hälfte von den Parteien getragen, außer es gibt eine andere Vereinbarung. Die eigenen Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

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Scheiden und teilen

Gemeinsames Vermögen ist bei der Scheidung nach Billigkeit aufzuteilen. Auch das Wohl allfälliger Kinder spielt eine Rolle. Was aber jemand schon in die Ehe mitgebracht hat, wird nicht aufgeteilt. Eine Ausnahme besteht allerdings für die gemeinsame Ehewohnung, wenn der andere Ehegatte ein dringendes Wohnbedürfnis daran hat.

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Schulden und Scheidung

Wenn Banken oder Sparkassen einer verheirateten Person einen Kredit gewähren, verlangen sie meistens auch die Unterschrift und damit die Mithaftung des anderen Ehepartners. Wenn nun nach einer Trennung der eine Ehepartner nicht mehr zahlt, können auf den anderen finanziell schwere Zeiten zukommen. Er kann zur Kasse gebeten werden.

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Lieber klagen lassen

Wenn ein Ehepartner den anderen schuldhaft verlässt, kann es für den anderen besser sein, die Scheidungsklage des schuldigen Ehepartners abzuwarten. Wenn der verlassene Ehepartner ihn nämlich selbst auf Scheidung klagt, kann dies vor allem beim Unterhalt und bei der Witwer/Witwenpension zu Verlusten führen.

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Von Tisch und Bett geschieden

Wenn man heute von der Scheidung einer Ehe spricht, so meint man damit ein Gerichtsurteil oder einen Gerichtsbeschluss, wodurch die Ehe dem Bande nach aufgelöst wird, beide Partner also wieder heiraten können. Bis zum Jahr 1938 gab es auch eine "Scheidung von Tisch und Bett", durch die zwar eine räumliche und wirtschaftliche Trennung der Ehegatten erfolgte, diese aber nicht wieder heiraten durften. Ein historischer Rückblick, der auch heute noch von Interesse ist.

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Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe

Es gibt Fälle, in denen eine Ehe nur geschlossen wird, um den Familiennamen und/oder die Staatsbürgerschaft des Partners zu bekommen. Solche Namens- und Staatsbürgerschaftsehen sind null und nichtig, wenn von Anfang an keine Führung einer Lebensgemeinschaft begründet werden sollte. Auch wenn ein Ehegatte dem anderen eine Vorstrafe, wie zum Beispiel wegen schweren Raubes, verschweigt, kann der andere Ehegatte mit Klage gerichtlich die Aufhebung der Ehe verlangen.

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