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Kinder
FamilienhärteausgleichFür Fälle, bei denen eine Familie durch einen Schicksalsschlag in eine plötzliche finanzielle Notlage gerät, wurde vom Familienministerium der sogenannte Familienhärteausgleich geschaffen. Der ist aber nur als Überbrückungshilfe in Notsituationen gedacht und nicht als Unterstützung zum laufenden Unterhalt einer Familie. Top Allerhand BeihilfenFür Familien gibt es in Österreich verschieden Beihilfen, z.B. die Kleinkinderbeihilfe, die Familienbeihilfe sowie für Kinder, die nach dem 1.1.2002 geboren wurden das Kinderbetreuungsgeld oder Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Die Anträge müssen bei der zuständigen Krankenkasse bzw. beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Top Religiöse ErziehungIn Österreich gibt es ein eigenes Gesetz über die religiöse Kindererziehung. Bei Kindern unter zehn Jahren bestimmen das Religionsbekenntnis die Eltern, ab vierzehn kann das Kind sein Bekenntnis frei wählen. Dazwischen hat das Kind zunächst ein Anhörungs-, ab zwölf auch ein Mitspracherecht. Top Gleichberechtigte ElternVater und Mutter haben gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Auch auf diesem Gebiet gelten also seit der Familienrechtsreform die Grundsätze der Gleichberechtigung und Partnerschaft der Ehegatten. Top Berufswahl des KindesEin Problem, das in manchen Familien zu mitunter recht heftigen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen führt, ist die Frage: Welchen Beruf soll das Kind ergreifen, was soll es werden? Oft kommt es vor, dass sich jeder etwas anderes wünscht - der Vater, die Mutter und das Kind. Wer trifft dann die Entscheidung? Das Kapitel „Berufswahl des Kindes" im D.A.S.-Rechtsberater in allen Lebenslagen gibt die Antwort darauf. Top Endlich volljährigUnser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch unterscheidet vier Altersstufen: bis zum 7. Geburtstag ist man Kind, zwischen 7 und 14 Jahren unmündiger Minderjähriger, von 14 bis 18 Jahren mündiger Minderjähriger und erst mit dem 18. Geburtstag wird man volljährig mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Top
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