Verfahren & Abwicklung

Wegfall der Erbschaftssteuer

Seit 01.08.2008 ist die Erbschaftssteuer für bewegliche Gegenstände weggefallen. Aber Achtung: Als ErbIn eines Grundstückes muss nunmehr Grunderwerbssteuer bezahlt werden.

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Was tun nach einem Todesfall

Wenn ein/e nahe/r Angehörige/r stirbt, kommt zum persönlichen Leid der Hinterbliebenen meist noch die Frage, welche Schritte man nun zu unternehmen hat und in welcher Reihenfolge diese erledigt werden sollen. Im Behörden-Wegweiser - www.help.gv.at - Amtswege im Internet sind alle Maßnahmen angeführt.

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Anrechnung von Vorausempfängen

Nachkommen einer/s Verstorbenen müssen sich auf ihre gesetzliche Erbquote und auf ihren Pflichtteil gewisse Vorausempfänge anrechnen lassen, die sie bereits zu Lebzeiten vom/von der ErblasserIn erhalten haben. Die Heiratsausstattung gehört ebenso dazu wie alles, was der/die ErblasserIn zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendete.

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Nicht immer wird abgehandelt

Wenn jemand nur wenig hinterlässt, dann muss es nicht zu einem förmlichen Verlassenschaftsverfahren kommen. Dann kann auch der Nachlass „armutshalber abgetan" oder demjenigen, der etwa die Begräbniskosten bezahlt hat, an "Zahlungs Statt" überlassen werden.

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Bedingt - Unbedingt?

Wenn man etwas erben will, muss man zunächst eine Erbantrittserklärung abgeben. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet man für alle Nachlassschulden auch mit dem eigenen Vermögen unbeschränkt, bei der bedingten nur bis zur Höhe der Nachlassaktiva.

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Wenn ErbInnen streiten

Streitigkeiten kann es zwischen ErbInnen noch vor der Einantwortung des Nachlasses geben, nämlich einen Erbprozess wegen widersprechender Erbantrittserklärungen, aber auch nachher, wenn ein/e neu aufgetauchte/r ErbIn eine Erbschaftsklage einbringt.

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