|
|
|
|
PflichtteilSterben und EnterbenGrundsätzlich kann man seinen Nachlass vererben, wem man will. Bestimmte Angehörige, vor allem Nachkommen und der Ehepartner, haben allerdings ein Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann diese Angehörigen nicht dadurch enterben, dass er sie z.B. im Testament nicht erwähnt. Die teilweise Entziehung des Pflichtteils muss ausdrücklich erfolgen, die gänzliche Entziehung ist nur bei Vorliegen bestimmter Enterbungsgründe möglich. Top Höhe des PflichtteilsNach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) erhalten die Kinder und der Ehegatte als Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Bei Vorfahren beträgt der Pflichtteil ein Drittel des gesetzlichen Erbteils. Top Minderung des Pflichtteils?Der Pflichtteil kann auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn zwischen dem Verstorbenen (Erblasser) und der pflichtteilsberechtigten Person zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, in den meisten Fällen ein so genanntes Eltern-Kind-Verhältnis, bestanden hat. Diese Herabsetzung kann aber nur vom Erblasser mittels Testament erfolgen, muss also ausdrücklich angeordnet werden. Betroffen sind häufig uneheliche Kinder, deren Väter seit deren Geburt keinen Kontakt zu ihnen haben. Top
|
 |
Kontakt |
 |
|
Telefonische Rechtsauskunft für D.A.S.-Mitglieder Tel. 0810/30 02 50
|
|