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Steuern
Unbeschränkte SteuerpflichtUnbeschränkt steuerpflichtig ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz (z.B. eine Wohnung, die nicht ständig vermietet ist) oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend. Damit jemand, der in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat, nicht mehrmals Steuer für sein Einkommen zahlen muss, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Top Lohn- und EinkommensteuerArbeitnehmer und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. Die gesetzlichen Vorschriften (Einkommensteuergesetz) und der Steuertarif sind gleich. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer nur in der Erhebungsform. Die Lohnsteuer hebt der Arbeitgeber ein und führt sie an das Finanzamt ab, die Einkommensteuer wird im Veranlagungswege erhoben. Dazu muss man grundsätzlich beim Wohnsitzfinanzamt eine Einkommensteuererklärung abgeben. Auf Basis der erklärten Einkünfte wird die Steuer mittels Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Top Steuerfreie LeistungenDie wichtigsten steuerfreien Leistungen sind die Familienbeihilfe, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Unfallrente) sowie das Kinderbetreuungsgeld und die Karenzurlaubshilfe sowie Karenzurlaubsgeld. Beschränkt steuerfrei sind das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe. Top Einkunftsarten lt. EinkommensteuergesetzIm Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Da sind Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, aus selbständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (z.B. aus Spekulationsgeschäften). Andere Einkünfte (z.B. Lottogewinne) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Top Einkommen aus nichtselbständiger ArbeitDarunter fallen Löhne und Gehälter, Pensionen, Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, Politikerbezüge und andere Einkünfte (z.B. auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers). Top Definition WerbungskostenWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlaßt sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Jedem Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale von EUR 132,- jährlich zu. Dieses Pauschale wird - unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht - von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als EUR 132,- jährlich betragen. Bestimmte Werbungskosten werden automatisch vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Weitere Werbungskosten müssen Sie nachträglich beim Finanzamt geltend machen. Top Steuermindernde AusgabenIm Einkommensteuergesetz sind verschiedene Ausgaben vorgesehen, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Die wichtigsten sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Verschiedene dieser Ausgaben werden automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt, andere müssen beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt beantragt werden. Top Steuerfreie Leistungen des ArbeitgebersZu den wichtigsten steuerfreien Leistungen gehören: Essensbons, Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen, Betriebsbibliothek) sowie Zahlungen für begünstigte Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat (Montagetätigkeit), Aufwendungen für die Zukunftssicherung bis zu € 300,- pro Dienstnehmer und Jahr, Betriebsveranstaltungen bis € 365,- pro Jahr und Dienstnehmer. Top Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitDie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei Arbeitnehmern durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Arbeitnehmer, die weit entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf das „kleine“ oder „große Pendlerpauschale“, das während des Jahres beim Arbeitgeber beantragt werden kann bzw. nach Ablauf des Jahres bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden kann. Top ReisekostenFür die Verwendung des Privatfahrzeuges für Dienstfahrten können Kilometergelder gezahlt werden. Bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes bleiben Kostenersätze steuerfrei. Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu EUR 26,40,- pro Tag steuerfrei. Top SteuertarifDer österreichische Einkommensteuertarif ist ein Stufentarif. Für jede Einkommensstufe gibt es einen bestimmten Steuertarif. Die Steuer beträgt je nach Einkommenshöhe zwischen null und 50 Prozent. Top SteuerabsetzbeträgeSteuerabsetzbeträge werden von der nach dem Tarif berechneten Steuer abgezogen. Die wichtigsten: der Arbeitnehmerabsetzbetrag (€ 54,-) und der Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,-) für Arbeitnehmer, der Pensionistenabsetzbetrag (bis € 400,-), der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag (€ 364,- plus Hinzurechnungsbeträge je nach Anzahl der Kinder). Top Absetzbeträge bei niedrigen EinkünftenWenn sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht auswirkt, weil die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit so niedrig sind, dass keine Lohnsteuer anfällt, dann werden zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe von EUR 110,- erstattet. Man spricht hier von einer "Negativsteuer". Hat sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag zum Teil ausgewirkt, wird nur der restliche Teil erstattet. Top Geltendmachung des Alleinverdiener- oder AlleinerzieherabsetzbetragesWährend des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle aufgrund Ihrer Erklärung den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgeben. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weggefallen sind (etwa durch Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden. Top KinderabsetzbeträgeFür Kinder, für die Sie Familienbeihilfe beziehen, erhalten Sie Kinderabsetzbeträge. Diese werden gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und betragen einheitlich EUR 58,40 pro Kind. Top UnterhaltsabsetzbetragWer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder ihm noch seinem Partner Familienbeihilfe gewährt wird, nachweislich Unterhalt leistet, erhält einen Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser beträgt für das erste Kind EUR 29,20, für das zweite Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40 monatlich. Top Sonstige BezügeSonstige Bezüge sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen und neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden. Die bedeutendsten dieser Bezüge sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug). Es gehören aber auch Bilanzgelder, Prämien, Jubiläumsgelder oder Gewinnbeteiligungen dazu. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Bezug, so sind diese bis zu einem Betrag von € 2.000,- pro Jahr steuerfrei (Freigrenze). Wird dieser Betrag überschritten, so sind die sonstigen Bezüge nach Abzug eines Freibetrages in der Höhe von € 620,- pro Jahr mit nur 6% zu versteuern. Top AbfertigungGesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen nach dem System "alt" werden bei Auszahlung mit 6 Prozent versteuert. Die Abfertigung "neu", die aus einer Mitarbeiter-Vorsorge Kasse ausbezahlt wird, unterliegt ebenso einer 6-prozentigen Besteuerung. Werden diese Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung (zB Pensionskasse) übetragen, bleiben sie zur Gänze steuerfrei. Top Zulagen und ZuschlägeZulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 360,- monatlich steuerfrei. Ebenso bleiben Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zum Höchstbetrag steuerfrei. Top ÜberstundenDer Grundlohn für die erste Überstunde (der normale Stundenlohn) ist mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten fünf Überstunden pro Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von € 43,- steuerfrei. Steuerlich begünstigt sind Zuschläge für Arbeitsstunden, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse in der sogenannten „steuerlichen Nacht“ im Anschluss an die Normalarbeitszeit geleistet werden, wenn eine zusammenhängende Arbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) vorliegt. Fehlt eine der aufgezählten Voraussetzungen (es wurde etwa die Blockzeit nicht erfüllt), so sind die Zuschläge für Nachtüberstunden nicht begünstigt. Top SachbezügeDie Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise aus Geldleistungen. Daneben kann sie aber (teilweise) in Form von Sachleistungen (Sachbezügen wie beispielsweise Dienstwohnung, Firmenauto, freie Station usw.) geleistet werden. Für diese Sachbezüge muss ein Wert dem laufenden Bezug hinzugerechnet werden und der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterzogen werden. Bestimmte Sachbezüge sind im Einkommensteuergesetz ausdrücklich steuerfrei gestellt (z.B. freie bzw. verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz, Bereitstellung von Betriebskindergärten oder Sportanlagen). Top Aufrollung durch den ArbeitgeberDer Arbeitgeber oder Ihr Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als besondere "Serviceleistung" im Rahmen der "Lohnsteueraufrollung" unterschiedlich hohe Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Das kommt einem ständigen Steuerausgleich bereits während des Jahres gleich. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Wenn Sie ganzjährig bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, dann kann der Arbeitgeber (Pensionsversicherungsträger) im Dezember bei der Aufrollung Ihre Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge berücksichtigen. Legen sie dafür dem Arbeitgeber rechtzeitig Ihre Zahlungsbelege vor. Wenn Sie für das betreffende Jahr keine anderen Freibeträge geltend machen, ersparen Sie sich dadurch den Weg zum Finanzamt. Top Was können Sie beim Finanzamt geltend machenBei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres verschiedene Absetzbeträge in Anspruch nehmen. So etwa den Unterhaltsabsetzbetrag, der monatlich € 29,20 für das erste, € 43,80 für das zweite und € 58,40 für das dritte und jedes weitere Kind beträgt, für das weder Sie noch Ihr Partner Familienbeihilfe beziehen und für das alimentiert wird. Weiters können Sie die Erstattung des Arbeitnehmerabsetzbetrages beantragen, wenn dieser sich bei niedrigen Einkünften nicht oder nicht zur Gänze auswirkt. Refundiert werden können bis 10% (ab 2009: bis zu 15%) der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110,- (ab 2009 maximal € 240,-, falls sich das geltend gemachte Pendlerpauschale nicht oder nicht zur Gänze steuerentlastend auswirkt). Top Berücksichtigung der FreibeträgeDas Wohnsitzfinanzamt führt auf Antrag des Arbeitnehmers zur Berücksichtigung von Freibeträgen eine Arbeitnehmerveranlagung durch und überweist die Lohnsteuergutschrift auf das von Ihnen angegebene Konto. Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie volle fünf Jahre Zeit Es ist aber trotzdem empfehlenswert, den Antrag so schnell als möglich zu stellen, da nur so gewährleistet ist, dass Sie den Freibetragsbescheid auch rechtzeitig erhalten. Top EinkommensteuerveranlagungEine "Antragsveranlagung" ist vom Finanzamt immer dann durch zuführen, wenn Sie eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 einreichen. Für einen derartigen Antrag ist kein besonderer Antragstatbestand erforderlich, das heißt, Sie haben innerhalb der Antragsfrist von fünf Jahren immer das Recht, einen solchen Antrag einzubringen. Sinnvoll wird das aber nur dann sein, wenn Sie eine Gutschrift zu erwarten haben. In anderen Fällen hat das Finanzamt die Verpflichtung, eine Veranlagung durchzuführen ("Pflichtveranlagung"). So etwa dann, wenn Sie neben Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr andere Einkünfte erhalten haben, deren Gesamtbetrag EUR 730,- übersteigt. Top FreibetragsbescheidGemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung wird vom Finanzamt ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erlassen. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So wird etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2009 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2009 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag unter € 90,- ergeht kein Freibetragsbescheid. Top Berufung gegen einen BescheidEs besteht die Möglichkeit, gegen einen Bescheid Berufung zu erheben. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat ab Zustellung des Bescheides. Die Berufung ist schriftlich beim jenem Finanzamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Durch eine Berufung wird aber eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern sie ist trotz Einbringung der Berufung zum angegebenen Zeitpunkt fällig. Es kann gleichzeitig mit der Berufung ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Berufung gestellt werden. Sollte der Berufung aber nicht (oder nicht zur Gänze) stattgegeben werden, so müssen Zinsen gezahlt werden. Top SonderausgabenDas Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Andere als die aufgezählten Aufwendungen - auch wenn sie ähnlich gelagert sind - sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Sind Ausgaben sowohl Sonderausgaben also auch Werbungskosten, dann sind sie nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten abzugsfähig. Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung gliedern sich die Sonderausgaben in solche, die im vollen Umfang abzugsfähig sind (wie z.B. Steuerberatungskosten oder Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung oder zum Nachkauf von Versicherungszeiten) und in solche, die nur in begrenztem Umfang abzugsfähig sind (wie z.B. Kirchenbeiträge oder Beiträge zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung). Top Außergewöhnliche BelastungenBestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird in der Regel dann wesentlich beeinträchtigt, wenn ein sogenannter „Selbstbehalt“ überschritten wird. Es gibt aber auch Sonderausgaben, die ohne Abzug eines Selbstbehaltes in voller Höhe geltend gemacht werden können. Top
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