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Soziales
Arbeitslosengeld und NotstandshilfeIm 1. Quartal 2008 waren 175.200 Personen als arbeitslos vorgemerkt (Quelle: Statistik Austria), viele davon schon seit langer Zeit. Bei vielen fehlte es auch an der Vermittlungsfähigkeit und das meist wegen fortgeschrittenen Alters, wobei in manchen Fällen jemand schon mit 45 Jahren als nicht mehr vermittlungsfähig gilt. Um so wichtiger, über die gesetzlichen Grundlagen und die praktischen Anwendungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe Bescheid zu wissen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte. Top Die KrankenversicherungDie Leistungen der Krankenversicherung sind sehr mannigfaltig: Sie reichen von der ärztlichen Hilfe bis zu Vorsorgeuntersuchungen, von der Gesundheitsförderung bis zu Leistungen anlässlich einer Mutterschaft, wie etwa Spitalspflege und Wochengeld, und vom Mutter-Kind-Pass bis zum Krankengeld. Diverse Leistungen erhalten nicht nur Versicherte, sondern auch deren Familienangehörige, die keinen eigenen gesetzlichen Krankenschutz haben. Top Die Unfallversicherung1887 wurde die Unfallversicherung für Arbeiter Gesetz. Seitdem wurden immer wieder neue Bevölkerungsgruppen in den Schutz der sozialen Unfallversicherung einbezogen - die soziale Entwicklung hat sich den gesellschaftlichen Erfordernissen angepasst. Heute sind rund vier Millionen Lernende und Erwerbstätige unfallversichert. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sorgt die Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln, von der Prävention bis zur Entschädigung, von der arbeitsmedizinischen Betreuung bis zu Unfallheilbehandlung und Rehabilitation, für die Versicherten. Top FamilienhospizDurch die Einführung der Familienhospizkarenz mit 01.07.2002 erhalten Arbeitnehmer/Innen, die in einem privaten Dienstverhältnis stehen, die Möglichkeit, nahen Angehörigen Sterbebegleitung zu leisten, sowie ihre schwerst erkrankten Kinder zu begleiten. Top Rehabilitation und GesundheitsfürsorgeMaßnahmen zur Durchführung medizinischer Heilverfahren (etwa Kuraufenthalte) sind über den behandelnden Arzt, bei Akuterkrankungen über den Spitalsarzt, mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Ärztlicherseits ist eine ausführliche Diagnose anzuführen. Ob bzw. in welcher Höhe ein Zuzahlungsbeitrag zu einem stationären Aufenthalt einzuheben ist, ist durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Wird ein Kurkostenzuschuss bewilligt, müssen die Kosten für den Aufenthalt vom Versicherten selbst getragen werden. Top Verhalten bei Streitigkeiten über SozialrechtssachenWenn man mit einem Bescheid eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden ist, kann man dagegen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Ein eigenes Sozialgericht gibt es nur in Wien, überall sonst sind die Landesgerichte für solche Klagen zuständig. Die Klage ist, wenn es um Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung geht, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids einzubringen, bei Leistungen der Pensionsversicherung innerhalb von drei Monaten ab Bescheidzustellung. Top
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Kontakt |
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Telefonische Rechtsauskunft für D.A.S.-Mitglieder Tel. 0810/30 02 50
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