Pension


Allgemeines zur Pension

Die Pensionsregelungen sind vielfältig und kompliziert.Wann darf jemand in Pension gehen?
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Wie viel Pension bekommt man überhaupt?
Diese Fragen sind nicht leicht zu beantworten, da die Rechtslage sich permanent ändert. Zu diesem Thema gibt es zwei kostenlose Broschüren der Pensionsversicherung der Angestellten, auch zum Download:
1. „Die Pensionen der Zukunft“ (Geburtsdatum nach dem 31.12.1954)

2. „Pensionen Voraussetzungen – Berechnungen“ (Geburtsdatum vor dem 1.1.1955) 

Wir raten Ihnen, sich vorerst an Ihre zuständige Sozialversicherung zu wenden.
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Die Alterspension


Voraussetzung für diese Pension ist das Erreichen des Regelpensionsalters. Bei Frauen liegt es derzeit beim 60. Lebensjahr, bei Männern beim 65. Lebensjahr. Zudem muss auch eine Wartezeit erfüllt sein (=ein Mindestmaß von Versicherungsmonaten). Für Frauen, die nach dem 1.12.1963 geboren sind, wird das Regelpensionsalter schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.

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Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit


Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

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Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer


Für Frauen, die vor dem 30.9.1957 geboren sind,  und für Männer, die vor dem 30.9.1952 geboren sind, gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension. Je nach Geburtsdatum sind die genauen Voraussetzungen betreffend mindestens vorhandener Pflichtversicherungsmonate geregelt.

Ab 1.1.1944 geborene Männer haben auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu eingeführten „Korridorpension“. Frauen können die Korridorpension ab dem Jahr 2028 in Anspruch zu nehmen, falls sie bis dahin nicht abgeschafft ist.

 

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Langzeitversichertenregelung "Hacklerregelung"


Die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die vor dem 1.1.1951 geboren sind: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) und für Frauen, die vor dem 1.1.1956 geboren wurden: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). Bis 2013 ist der Zugang abschlagsfrei möglich.


Ab 2013 gilt:
Schwerarbeiter können unter Umständen noch mit dem 60. bzw dem 55 Lebensjahr eine vorzeitige Pension wegen langer Versicherungsdauer bekommen. Welche Tätigkeit als Schwerarbeit gilt, regelt eine eigene Verordnung.

 

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Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit


Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

 

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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension


Für Invaliditätspension (für Arbeiter) und Berufsunfähigkeitspension (für Angestellte) gelten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die gleichen Anspruchsvoraussetzungen: wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte des Zustandes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen des betreffenden Berufes herabgesunken ist, dann gebührt diese Pensionsform. Es muss eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten vorliegen und die Voraussetzungen für die Alterspension dürfen nicht erfüllt werden, spezielle Regelungen ausgenommen.

 

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Die Witwen/Witwerpension


Versicherungsfall ist der Tod des Ehepartners, außerdem muss eine gewisse Mindestanzahl an Ehejahren des oder der Verstorbenen (die sogenannte „Wartezeit“) vorliegen. Auch Geschiedene können unter gewissen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerpension erhalten.

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Die Waisenpension


Nach dem Tod zumindest eines Elternteils erhalten Kinder im Sinne des ASVG (zumindest bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) eine Waisenpension, wenn der oder die Verstorbene eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten aufzuweisen hatte. Die Waisenpension beträgt beim Tod eines Elternteils 40 Prozent und beim Tod beider Elternteile 60 Prozent der Witwen- bzw. Witwerpension.

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Die Ausgleichszulage


Die Sicherung eines Mindesteinkommens erfolgt über die Ausgleichszulage, da es keine gesetzliche „Mindestpension“ gibt. Ein Pensionist hat Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn sein Gesamteinkommen unter dem gesetzlich festgelegten „Richtsatz“ liegt. Monatliche Richtsätze für Alters- oder Berufsunfähigkeitspensionen im Jahr 2011:

  • Alleinstehende EUR 793,40.
  • „Familienrichtsatz“ für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare EUR 1.189,56.
  • Für jedes Kind, welches Anspruch auf Kinderzuschuss hat, EUR 122,41
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Die Gleitpension


Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

 

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Der Kinderzuschuss


Zu einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Gleitpension gebührt für jedes Kind des Pensionisten ein Kinderzuschuss von monatlich EUR 29,07. Er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension), wird aber für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt. Wenn beide Elternteile eine Pension aus der Sozialversicherung beziehen, gebührt der Kinderzuschuss jener Person, die den Anspruch auf den Kinderzuschuss zuerst geltend macht.

 

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Die Versteuerung von Pensionen


Die Pensionen und Pensionssonderauszahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen deshalb der Einkommensteuer. Die Steuerbeträge werden vom Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde abgeführt.

 

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Die Versicherungszeiten


Für das Entstehen eines Pensionsanspruches wird unter anderem eine gewisse Mindestdauer an Versicherungszeit benötigt. Außerdem ist die Dauer der für die Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungszeit zusammen mit der Höhe der sogenannten Bemessungsgrundlage ausschlaggebend für das Ausmaß einer Pension.

 

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Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten


Seit 1. Juli 1996 werden Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung nur mehr dann als Ersatzzeiten berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden.

 

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Die Weiterversicherung


Für nahezu alle Pensionsarten benötigt man eine gewisse Mindestzahl an Versicherungsmonaten. Bei einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erwirbt man automatisch Versicherungsmonate. Durch Weiterversicherung können Versicherte zusätzliche Versicherungsmonate auf freiwilliger Basis erwerben.

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Die Höherversicherung


Die (freiwillige) Höherversicherung ermöglicht jedem Versicherten, seinen künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen. Man erhält einen Erhöhungsbeitrag (sogenannter „besonderer Steigerungsbetrag) zur monatlichen Pension. Schon ein einziger Beitrag wirkt sich pensionserhöhend aus.

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Die Selbstversicherung

Sie soll die Voraussetzungen für eine anschließende Weiterversicherung schaffen. Dadurch kann entweder ein Pensionsanspruch  oder ein früherer Pensionsantritt begründet werden. Erwerbstätigkeit ist für die Selbstversicherung nicht erforderlich. Geringfügig Beschäftigte können unter Umständen ganz besonders günstig Beitragsmonate für die Pension erwerben.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes


Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes, nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern (Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt, Wohnsitz im Inland, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes). Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, die Beträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund übernommen. Diese Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat, endet jedoch, wenn das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.

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Das Pflegegeld


Das Bundespflegegeld-Gesetz bietet durch das Pflegegeld die Möglichkeit, die notwendige Betreuung und Hilfe eines Pflegebedürftigen zu sichern. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Dieser wird auf Antrag durch ein Gutachten der zuständigen Sozialversicherung festgestellt. Das Pflegegeld beträgt 2011 je nach Pflegestufe monatlich zwischen EUR 154,20 (Stufe 1) und EUR 1.655,80 (Stufe 7).

 

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