Pension


Grundsätzliches zur Pension

Die Regelungen, wann jemand in Pension gehen darf, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie viel er oder sie bekommt, sind äußert vielfältig und sehr kompliziert. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind ständigen Änderungen unterworfen. Es wird daher sinnvoll sein, sich mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um die im Augenblick für den speziellen Anlassfall geltenden Regelungen zu erfragen.

Von der Pensionsversicherung der Angestellten werden zur Vorinformation derzeit unter anderem zu diesem Thema zwei kostenlose Informationsbroschüren aufgelegt: für nach dem 31.12.1954 Geborene die Broschüre „Die Pensionen der Zukunft“ und für vor dem 1.1.1955 Geborene die Broschüre „Pensionen Voraussetzungen - Berechnungen“. Diese Broschüren sind auch als download im Internet verfügbar. Achten Sie bitte auf das jeweilige Veröffentlichungsdatum.

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Die Alterspension

Eine Alterspension erhält man mit Erreichung des Regelpensionsalters. Das ist bei Frauen das 60. und bei Männern das 65. Lebensjahr. Außerdem muss die Wartezeit erfüllt, also ein Mindestmaß von Versicherungsmonaten gegeben sein. Für Frauen, die nach dem 1.12.1963 geboren sind, wurde das Regelpensionsalter je nach Geburtsdatum auf bis zu 65 Jahre angehoben.

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Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

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Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Für Frauen, die vor dem 30.9.1957 geboren sind,  und für Männer, die vor dem 30.9.1952 geboren sind, gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension. Je nach Geburtsdatum sind die genauen Voraussetzungen betreffend mindestens vorhandener Pflichtversicherungsmonate geregelt.

Ab 1.1.1944 geborene Männer haben auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu eingeführten „Korridorpension“. Frauen können die Korridorpension ab dem Jahr 2028 in Anspruch zu nehmen, falls sie bis dahin nicht abgeschafft ist.

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Langzeitversichertenregelung "Hacklerregelung"

Die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die vor dem 1.1.1951 geboren sind: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) und für Frauen, die vor dem 1.1.1956 geboren wurden: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). Bis 2013 ist der Zugang abschlagsfrei möglich. Ab 2013 gelten andere Anspruchsvoraussetzungen.  Schwerarbeiter: Nach Auslaufen der Langzeitversichertenregelung im Jahr 2010 durch Anhebung des Anfallsalters gibt es für geschützte Jahrgänge noch die Möglichkeit, mit 60 bzw. 55 wegen Schwerarbeit in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Welche Tätigkeiten als "Schwerarbeit" gelten, ist durch eine Verordnung geregelt.

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Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Für Invaliditätspension (für Arbeiter) und Berufsunfähigkeitspension (für Angestellte) gelten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die gleichen Anspruchsvoraussetzungen: wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte des Zustandes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen des betreffenden Berufes herabgesunken ist, dann gebührt diese Pensionsform. Es muss eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten vorliegen und die Voraussetzungen für die Alterspension dürfen nicht erfüllt werden, spezielle Regelungen ausgenommen.

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Die Witwen/Witwerpension

Versicherungsfall ist der Tod des Ehepartners, außerdem muss eine gewisse Mindestanzahl an Ehejahren des oder der Verstorbenen (die sogenannte „Wartezeit“) vorliegen. Auch Geschiedene können unter gewissen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerpension erhalten.

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Die Waisenpension

Nach dem Tod zumindest eines Elternteils erhalten Kinder im Sinne des ASVG (zumindest bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) eine Waisenpension, wenn der oder die Verstorbene eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten aufzuweisen hatte. Die Waisenpension beträgt beim Tod eines Elternteils 40 Prozent und beim Tod beider Elternteile 60 Prozent der Witwen- bzw. Witwerpension.

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Die Ausgleichszulage

Bei der Pensionsberechnung können individuelle wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse keine Berücksichtigung finden, es gibt daher auch keine "Mindestpension“. Die Sicherung eines Mindesteinkommens für Pensionisten kann nur über die Ausgleichszulage erfolgen. Ein Pensionsbezieher hat dann Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn sein Gesamteinkommen einen gesetzlich festgelegten Betrag, den sogenannten „Richtsatz“, nicht erreicht. Bei einer Alter- oder Berufunfähigkeitspension etwa beträgt dieser Richtsatz im Jahr 2010 für Alleinstehende EUR 783,99,-, für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare EUR 1.175,45 (sogenannter „Familienrichtsatz“). Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, erhöht sich dieser Richtsatz um EUR 82,16 monatlich.

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Die Gleitpension

Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

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Der Kinderzuschuss

Zu einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Gleitpension gebührt für jedes Kind des Pensionisten ein Kinderzuschuss von monatlich EUR 29,07. Er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension), wird aber für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt. Wenn beide Elternteile eine Pension aus der Sozialversicherung beziehen, gebührt der Kinderzuschuss jener Person, die den Anspruch auf den Kinderzuschuss zuerst geltend macht.

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Die Versteuerung von Pensionen

Die Pensionen und Pensionssonderauszahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen deshalb der Einkommensteuer. Die Steuerbeträge werden vom Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde abgeführt.

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Die Versicherungszeiten

Für das Entstehen eines Pensionsanspruches wird unter anderem eine gewisse Mindestdauer an Versicherungszeit benötigt. Außerdem ist die Dauer der für die Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungszeit zusammen mit der Höhe der sogenannten Bemessungsgrundlage ausschlaggebend für das Ausmaß einer Pension.

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Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Seit 1. Juli 1996 werden Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung nur mehr dann als Ersatzzeiten berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden.

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Die Weiterversicherung

Voraussetzung für nahezu alle Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ist das Vorliegen einer bestimmten Mindestanzahl an Versicherungsmonaten. Bei einer Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, erwirbt man ohne persönliches Zutun Versicherungsmonate. Die Weiterversicherung dagegen ermöglicht den Erwerb von Versicherungsmonaten auf freiwilliger Basis.

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Die Höherversicherung

Die Höherversicherung als freiwillige Zusatzversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht jedem Versicherten, seinen künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen. Höherversicherungsbeiträge führen zur Gewährung eines Erhöhungsbeitrages (des sogenannten "besonderen Steigerungsbetrages") zur monatlichen Pension. Schon ein einziger Beitrag wirkt sich pensionserhöhend aus.

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Die Selbstversicherung

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung hat den Zweck, die Voraussetzungen für eine anschließende Weiterversicherung zu schaffen. Dadurch kann ein Pensionsanspruch bzw. ein früherer Pensionsbeginn begründet werden. Eine Erwerbstätigkeit vor der Selbstversicherung ist nicht erforderlich. Geringfügig Beschäftigte können durch Selbstversicherung unter Umständen ganz besonders günstig Beitragsmonate erwerben.Top

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes, nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern (Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt, Wohnsitz im Inland, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes). Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, die Beträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund übernommen. Diese Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat, endet jedoch, wenn das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.

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Das Pflegegeld

Das Bundespflegegeldgesetz hat das Ziel, durch die Gewährung von Pflegegeld pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit zu bieten, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Dieser wird durch ein Gutachten des zuständigen Sozialversicherungsträgers auf Antrag festgestellt. Das Pflegegeld beträgt 2010 je nach Pflegegeldstufe monatlich zwischen EUR 154,20 (Stufe 1) und EUR 1.655,80 (Stufe 7).

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