Ausbildung

Bildungswege in Österreich

Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht die allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Die schulpflichtigen Kinder sind von den Erziehungsberechtigten zur Einschreibung bei der zuständigen Grundschule (Volksschule) anzumelden.

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Schülerbeihilfen

Ordentliche Schüler, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie EWR-Bürger, haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene Schülerbeihilfen, wie etwa Heimbeihilfe oder Fahrtkostenbeihilfe. Schüler mit fremder Staatsangehörigkeit erhalten die Beihilfen, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens 5 Jahre einkommenssteuerpflichtig war und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat.

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Studium an der Universität

Universitätsstudien setzen gewöhnlich die Erlangung der Hochschulreife (vor allem durch Ablegung der Reifeprüfung -Matura - an einer höheren Schule oder einer entsprechenden Vorläuferform der Mittelschule) voraus. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Studienberechtigungsprüfung abzulegen.

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Lehre und Lehrabschlussprüfung

Viele Jugendliche streben mit Ende ihrer Schulpflicht eine Berufsausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses an. Welche berufliche Tätigkeit Gegenstand eines Lehrberufes sein kann, ist der Lehrberufsliste des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entnehmen, die für jeden Lehrberuf auch die Dauer der Lehrzeit enthält (zwischen zwei und vier Jahren).

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Wehrdienst

Die Stellungspflicht betrifft alle männlichen Österreicher (Frauen können sich freiwillig zum Bundesheer melden) des jeweils aufgerufenen Geburtsjahrganges sowie alle älteren Jahrgänge, die dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen sind. Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

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Zivildienst

An Stelle des Präsenzdienstes beim Bundesheer kann man nach dem Zivildienstgesetz auch einen Zivildienst bei karitativen Organisationen, in Altersheimen usw. ableisten. Eine "Gewissensprüfung" (Glaubhaftmachung, dass man es aus schwerwiegenden Gründen ablehnt, Waffengewalt anzuwenden) ist nicht erforderlich. Der Zivildienst dauert ab dem Antritt nach dem 1.1.2006 neun Monate bei zwei Wochen Urlaubsanspruch ab dem 7. Monat der Dienstleistung.

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Kontakt

Telefonische Rechtsauskunft
für D.A.S.-Mitglieder
Tel. 0810/30 02 50

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