Ihr Recht als Patient

Pflicht zur Dokumentation - Rechtsgrundlagen

Ärzte, Krankenanstalten, Therapeuten/Masseure und Sanitäter haben eine ausdrückliche bundesgesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der gesetzten Maßnahmen. Daneben bestehen auch landesrechtliche Verpflichtungen zur Dokumentation für Krankenanstalten. In allen 9 Bundesländern wurde eine Art 15 B-VG Vereinbarung betreffend Patientenrechte geschaffen (sogenannte Patientencharta). Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aber bereits– laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – ganz allgemein als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.Top

Inhalt der Dokumentation

Dokumentiert werden müssen die wichtigsten diagnostischen (z.B. Operationsberichte, Röntgenbilder, etc.) und therapeutischen Maßnahmen (z.B. Medikamentation, etc.), Verlaufsdaten, Zwischenfälle, insbesondere Änderung der Diagnose und der Behandlung. In Krankenanstalten sind zusätzlich Willenserklärungen des Patienten (z.B. Ablehnung einer Behandlung, Patientenverfügung, Organentnahme, Entlassung gegen Revers, etc.) zu dokumentieren.

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Fehlende Dokumentation

Eine fehlende oder mangelhafte Dokumentation der Krankengeschichte oder einer Behandlung hat in einem Zivilprozess folgende beweisrechtliche Auswirkung: Es wird die Vermutung aufgestellt, dass die Behandlung/Therapie gar nicht gesetzt wurde. 

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Aufbewahrungspflicht

Dokumente sind grundsätzlich 30 Jahre lang aufzubewahren (Befundsicherung). Röntgenbilder und dergleichen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, Obduktionsniederschriften 30 Jahre. Ambulanzaufzeichnungen für ambulante Patienten müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.Top

Recht auf Einsicht?

Das mit der Dokumentationspflicht einhergehende Einsichtsrecht des Patienten in seine Krankengeschichte bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufzeichnungen. Ausnahme im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie: Sogenanntes therapeutisches Privileg – hier kann bei akuter Belastung des Patienten das Einsichtsrecht zum Wohl des Patienten eingeschränkt werden.

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Zeitpunkt des Einsichtsrechtes

Der Patient hat grundsätzlich jederzeit ein Einsichtsrecht. Beschränkung: Therapeutisches Privileg oder die Behandlungsmaßnahme ist noch nicht abgeschlossen und konnte vom Arzt noch nicht dokumentiert werden.

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Recht auf Herausgabe der Patientenakte?

Grundsätzlich besteht nur ein Einsichtsrecht des Patienten in die Patientenakte und ein Recht auf Anfertigung von Kopien. Eine bloß mündliche Mitteilung aus der Patientenakte ist jedenfalls nicht zulässig.

Der Patient hat aber ein Herausgaberecht auf Röntgen- oder Sonographieaufnahmen: In einem Schreiben des Sozialministeriums (GZ 21.100/49-VIII/D/14/00) wurde festgehalten, dass dem Patienten die Herausgabe der Originale der Röntgen- und Sonographiebilder nicht verwehrt werden kann, wenn er die Herausgabe nach Abschluss der Behandlung verlangt.

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