Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit eingetretenen Hochwasserschäden


Was ist Hochwasser rechtlich gesehen?

Hochwasser ist höhere Gewalt. Rechtlich spricht man von Zufall.

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Was zahlt meine Versicherung?

Ob die Eigenheim-, die Haushaltsversicherung, die Versicherung für Geschäftsräumlichkeiten oder für den Betrieb den durch das Hochwasser entstandenen Sachschaden übernimmt, lässt sich ohne Prüfung der Versicherungspolizze nicht beantworten. Die Höhe der Versicherungsleistung im Falle eines Hochwassers unterliegt oft einer speziellen Regelung und sieht unter Umständen geringere Versicherungssummen vor. Kommen Sie mit allen Unterlagen in Ihr zuständiges RechtsService-Büro, gerne übernehmen wir die Prüfung für Sie.
Wer sein Kraftfahrzeug kaskoversichert hat, kann beruhigt sein. Die Versicherung deckt grundsätzlich den Schaden, der durch Hochwasser entstanden ist, ab. Wer allerdings seinen durchnässten Wagen startet und dadurch einen Motorschaden verursacht, oder bewusst in ein Hochwasser-Gebiet fährt, verliert den Versicherungsschutz.

Bei Abschluss einer Reise-Stornoversicherung übernimmt diese meistens bei Schäden durch Elementarereignisse die Stornokosten. Aber auch hier gilt: Kommen Sie in Ihr RechtsService-Büro und nehmen Sie die Bedingungen zur Reise-Stornoversicherung mit.

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Muss mein Vermieter meine Wohnung wiederherstellen? Was passiert mit meinem Mietvertrag?

Wurde die (Altbau-)Mietwohnung durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, ist der Vermieter zur Wiederherstellung gemäß § 7 Mietrechtsgesetz nur in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen. Umgekehrt ist der Mieter bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des Mietobjektes auch nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

Bei allen Mietverhältnissen ist der Mieter gemäß § 1117 ABGB zur vorzeitigen Vertragsauflösung – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - berechtigt, wenn die Wohnung während des Mietverhältnisses durch Zufall unbrauchbar wird.

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Was passiert mit meiner Reise?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sie aber jetzt nicht antreten kann, da die Wohnung/das Haus überflutet wurde, kann gemäß § 31c Abs 3 KSchG einen anderen an seiner Stelle die Reise antreten lassen, sofern dieser alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Allerdings gilt: Solange der Übernehmer der Reise seine Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises nicht erfüllt, haftet man mit ihm solidarisch.

Wenn man keine Ersatzperson nennen kann und auch keine Reise-Stornoversicherung abgeschlossen hat, ist man leider nur auf Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen.

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Was passiert mit meinem Vertrag? Wen trifft das Risiko bei Beschädigung von Sachen?

Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, eine Leistung durch das Hochwasser aber unmöglich wurde, kann den Vertrag als aufgehoben betrachten, soferne noch von keinem Vertragsteil eine Leistung erbracht wurde.
In aller Regel gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache den Eigentümer trifft. Hat jemand etwa seine Sachen in die Putzerei gegeben und wird die Putzerei überflutet, so kann der Eigentümer keinen Schadenersatz für seine beschädigten Sachen fordern.
Ebenso muss derjenige, der sich Sachen ausgeliehen hat, grundsätzlich dem Leihgeber keinen Ersatz leisten, wenn die Sachen durch das Hochwasser beschädigt wurden.

Bei einem Kaufvertrag, bei dem noch keine Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt ist, trägt der Verkäufer das Risiko: Er erhält keinen Kaufpreis und muss den Schaden an der Sache selbst tragen.

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Was gilt bei Verzögerung der Leistung/Lieferung?

Wenn eine Leistung aus einem Vertrag zwar noch möglich ist, durch die Überflutungen aber nicht rechtzeitig erbracht werden kann, kann der Gläubiger (der auf die Leistung wartet) nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Hat etwa jemand eine Couch bestellt, durch das Hochwasser kann aber nicht – wie vereinbart – Ende August geliefert werden, kann der Gläubiger eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die Couch geliefert werden muss. Geschieht dies nicht, hat er die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und eine eventuell geleistete Anzahlung zurückfordern. Top

Als betroffenes D.A.S.- Mitglied wenden Sie sich bitte an

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Telefonische Rechtsauskunft
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Tel. 0810/30 02 50

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