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UnternehmenZimmer zum Jodeln ist Betriebsausgabe Immerhin drei Stunden am Tag verbringt die Sängerin A. in ihrem 10m² großen Arbeitszimmer: mit Stimmtraining, dem Komponieren und Texten ihrer Jodler, sowie mit der Erledigung ihrer Fanpost.
Dafür möchte sie die anteiligen Kosten des in ihrer Wohnung gelegenen Zimmers beim Finanzamt als Betriebsausgabe geltend machen und so ihre Steuerlast mindern.
Das zuständige Finanzamt und der Unabhängige Finanzsenat sehen die Sache anders: Mittelpunkt der Tätigkeit einer Sängerin und Jodlerin ist die Bühne und nicht das Arbeitszimmer, die Arbeit als Komponistin spielt nur eine untergeordnete Rolle.
Der VwGH sieht allerdings in der von der Sängerin vorgebrachten zeitlichen Komponente ein geeignetes Kriterium, den Mittelpunkt der musikalischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen und anerkennt die anteiligen Kosten als Betriebsausgabe. Top Gastwirt haftet nicht für Kellner, der falsche Kräuterlimo ausschenkt Die Klägerin vertreibt seit Jahrzehnten eine hinlänglich bekannte Kräuterlimonade.
Die spätere beklagte Partei bezieht die Limonade der Klägerin in 18-Liter-Containern zum Ausschenken über eine Zapfanlage in ihrem Gastgarten.
Am 9.05.2006 besucht ein Mitarbeiter der Klägerin als Testkäufer das Gartenlokal, um den Gastwirt bzw dessen Einhaltung es Bezugsvertrages zu überprüfen und bestellt die von der Klägerin vertriebene Kräuterlimonade. Der Testkäufer erkennt gleich, dass es sich bei dem ausgeschenkten Getränk nicht um ein solches der Klägerin handelt - und lässt es in einem Labor untersuchen. Dort wird dann auch festgestellt, dass es sich um kein Originalgetränk handelt.
Die Klägerin begehrt nun die die Unterlassung der Verwendung des Markenzeichens, soweit die Beklagte nicht das Markenprodukt der Klägerin anbietet.
Erst- und zweitinstanzliches Gericht geben der Klägerin Recht, der OGH sieht die Sache anders: Der Kellner hat in die eigene Tasche gewirtschaftet, die Beklagte hat von der Markenrechtsverletzung nichts gewusst und auch nicht davon profitiert. Daher hat die Beklagte auch nicht für die Markenrechtsverletzung zu haften. Top Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt Strafe wegen Werbemails Eine Internet-Nutzerin erkundigt sich bei einem Online-Anbieter nach bestimmten Waren – und erhält in Folge unerwünscht Werbemails einer Drogeriewarenkette.
Sie erstattet Anzeige. Die Geschäftsführer der Warenkette werden mit Strafen von je EUR 500,- belegt, die Strafen werden vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Für den VwGH reicht es nicht aus, dass in den aktuellen Werbezusendungen die Möglichkeit besteht, weitere Zusendungen abzustellen. Vielmehr müsse dies schon bei der ersten elektronischen Kontaktaufnahme möglich sein. Top
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