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Sport und FreizeitReiseveranstalter muss vor Hurrikangefahr warnen Herr Dr. K und seine Lebensgefährtin buchen im September über Vermittlung eines Reisebüros eine Pauschalreise nach Yucatan für die Zeit vom 16. bis 30. Oktober. Sicheres Badewetter war ausschlaggebend für die Auswahl der Destination.
Die Halbinsel Yucatan ist hurrikangefährdetes Gebiet, die Hurrikansaison dauert von Anfang Juni bis Ende November, wobei die überwiegende Zahl der tropischen Stürme in die Zeit von August bis Oktober fällt. Auf diesen Umstand werden Dr. K und seine Lebensgefährtin bei Buchung der Reise nicht hingewiesen.
Am 16.10. treten die beiden ihre Reise an, sie werden nicht darüber informiert, dass sich bereits am 15.10. ein Tiefdruckgebiet in der Karibik gebildet hat.
Am Abend des 19.10. kommt Wind auf und die Hotelangestellten beginnen, die Fenster mit Brettern zu vernageln. Am nächsten Tag werden die Hotelgäste aufgefordert, die Fenster mit Matratzen und Möbelstücken zu verbarrikadieren. Am Abend des 20. hat der Sturm Hurrikanstärke. Dr. K und seine Lebensgefährtin müssen zwei andere Reisende in ihrem Zimmer aufnehmen, die aus dem Erdgeschoß evakuiert worden sind.
Der Sturm dauert bis zum 23.10. an, bis dahin wird die Verpflegung durch ein Essenspaket am Tag sichergestellt.
Am 27.10. werden Dr. K und seine Lebensgefährtin abgeholt und nach Hause geflogen.
Wieder daheim, klagt Dr. K. den Reisepreis, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und seine Telefonkosten ein. Dies mit der Begründung, das beklagte Reisebüro hätte bis zum Abflug eine entsprechende Warnung aussprechen müssen. Die Unterlassung habe den Urlaubszweck zur Gänze vereitelt.
Der OGH gibt Dr. K. Recht: Ein durchschnittlicher Kunde muss nicht über die Dauer der Hurrikansaison Bescheid wissen. Der Umstand, dass ein bestimmter Reisetermin in die Hurrikansaison fällt, wird in vielen Fällen ausschlaggebend sein. Dass die Angestellte des Reisebüros nicht auf die Hurrikansaison hingewiesen hat, stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten dar. Herrn Dr. K waren daher die Telefonkosten, Ersatz für entgangene Urlaubsfreude und die Rückerstattung eines Großteils des Reisepreises zuzusprechen.Top Haftung des Pistenerhalters auch für Schiunfälle abseits der Strecke Frau M. befährt einen offiziellen Schiweg im Schigebiet der beklagten G.-GmbH, der die Hauptpiste mit einer anderen Piste verbindet. Sie gerät mit dem linken Schi über die Außenkante des Schiwegs, rutscht über einen relativ schneelosen Hang ab, verfängt sich in einem Eisengestell und verletzt sich schwer. Das Eisengestell ist vom Schiweg nicht sichtbar und erfüllt auch keine Funktion, es liegt am Rand eines angrenzenden Weges, der je nach Schneelage auch benützt wird, um wieder zur Hauptpiste zu kommen.
Frau M. gesteht ein 50%iges Mitverschulden an dem Unfall zu, für 50% der erlittenen Schmerzen soll aber der Pistenerhalter, die G.-GmbH haften.
Alle drei Instanzen sprechen Frau M., unter Berücksichtigung des Mitverschuldens, Schmerzengeld zu: Das Eisengestell befindet sich zwar außerhalb der eigentlichen Piste, liegt aber dennoch in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen, pistenähnlichen Bereich. Mangels entsprechender Kennzeichnung darf man diesem aber das gleiche Vertrauen entgegen bringen wie der Hauptpiste. In einem derartigen Bereich muss ein Schifahrer auch nicht mit einem nicht sichtbaren und völlig funktionslosen Eisengestell rechnen.
Von der Haftung des Pistenerhalters sind also auch atypische Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste umfasst. Top Zuschauer bei einem Krampuslauf handeln auf eigene Gefahr Wenn wohliges Gruseln ins Auge geht: Frau L. nimmt am 6.12.2005 an einem besonderen Krampuslauf teil: Rund 250 Krampusse auf einmal treiben ihr Unwesen.
An den Umzug schließt der sogenannte „Freilauf" an, bei dem sich die Krampusse unter die Zuschauer mischen. Frau L. und ihre Schwägerin sind ca einen Meter von einer Mädchengruppe entfernt, als ein Krampus in diese hineinstürmt und durch wildes Tanzen und Fuchteln ordentlich „aufmischt". Plötzlich verspürt Frau L. einen Schlag gegen ihr linkes Auge. Später erinnert sich die Schwägerin daran, beim Krampus eine am Handgelenk baumelnde Rute gesehen zu haben.
Frau L. klagt den Veranstalter auf Schmerzengeld. Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab: Leichtes Rutenschlagen gegen Mädchenbeine, Körperkontakt und „in-die-Haare-Greifen" stellen keine Exzesse dar, sondern gehören vielmehr zur Sache. Es fällt in die Eigenverantwortung des Publikums, ob es am Freilauf und der damit verbundenen Vermischung von Publikum und Krampussen teilnehmen will.
Die zweite Instanz entscheidet anders und schließlich landet die Geschichte beim Obersten Gerichtshof: Der Veranstalter haftet nicht für das Verhalten des Krampusses. Während des Freilaufs sind Besucher nicht bloß Zuschauer, sondern auch Mitwirkende. Wie es zum Spiel gehört, kommt ihnen die Rolle der „Opfer" der Krampusse zu. Top Fehlende Kinderbetreuung rechtfertigt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude Die Ehegatten S. wollen mit ihrem kleinen Enkelsohn verreisen, bei Buchung der Reise legen sie ausdrücklich Wert darauf, dass die Hotelanlage über Kinderbetreuungsmöglichkeiten und über einen Sandstrand verfügt. Schließlich entscheidet sich Familie S. für eine Hotelanlage mit „schön angelegtem Sandstrand" und „Kindergarten".
Vor Ort angekommen, erlebt die Familie eine bittere Enttäuschung: Vor dem Hotel kein Sandstrand, der Kindergarten während des gesamten Aufenthaltes geschlossen.
Das Ehepaar macht nach seiner Heimkehr neben der Preisminderung für fehlende Kinderbetreutung und fehlenden Sandstrand auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend macht – die fehlende Kinderbetreuung war eine erhebliche, nicht vorhersehbare Belastung für die Erholung suchenden Großeltern.
Sowohl Erst –als auch Berufungsgericht gestehen Preisminderung zu, verneinen aber den darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch.
Anders der OGH: Nach § 31e Abs 3 KSchG haben Reisende Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringt und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht.
Berücksichtigt man die Bedeutung eines Sandstrandes für einen Badeurlaub und die Wichtigkeit der Kinderbetreuung für einen Familienurlaub, steht der Familie auf jeden Fall Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Top OGH hebelt die Auskunftspflicht aus Begeisterte Downloader können aufatmen: wer beim file-sharing illegal kopierte Musiktitel aus dem Netz runterlädt, hat wenig zu befürchten. Während bislang dem Schutz des Urheberrechts die größere Bedeutung zukam, hat der OGH nun entschieden, dass dem EU-Recht, und damit der Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, der Vorrang zu geben ist: der Provider muss die Daten des Users nicht bekannt geben. Top
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