KFZ

Schadenersatz für betrunkenen Beifahrer, der einen Unfall verursacht!

 

Am 10.07.2003 sind der spätere Kläger W., der spätere Erstbeklagte F. und ein weiterer Kumpan abtanzen in einer Diskothek in Deutschland. Um ca. 4:30 Uhr begeben sich alle drei zum Auto. W. ist zu diesem Zeitpunkt auch für F. sichtlich alkoholisiert, aber noch durchaus in der Lage, selbstständig zum Auto zu gehen und einzusteigen. Er setzt sich auf den Beifahrersitz und legt keinen Sicherheitsgurt an. Trotz kurviger Strecke fährt F. spritzige 100 km/h. In einer Rechtskurve kippt W. plötzlich nach links auf den rechten Arm des Fahrers F., dieser verliert daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und gerät ins Schleudern. Er kann zwar die Rechtskurve noch durchfahren, kommt aber in der anschließenden Linkskurve, in der der Beifahrer übrigens wieder auf den Beifahrersitz zurückkippt, von der Fahrbahn ab und stößt gegen eine Böschung. Dabei erleidet der Kläger diverse Verletzungen.

Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % begehrt W. Schmerzengeld in der Höhe von EUR 9.000,00, Ersatz der Kosten für Pflege und Haushaltshilfe in Höhe von EUR 4.700,00, Verdienstendgang von EUR 4.125,00 sowie Ersatz von Spesen, Fahrtkosten und Heilmittel in der Höhe von EUR 150,00. Dazu bringt er vor, der Fahrer F. ist aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen.

Der Fahrer F. und seine Haftpflichtversicherung bestreiten und wenden ein, der Kläger ist allein am Unfall schuld, weil er wegen seiner Alkoholisierung während der Fahrt vom Beifahrersitz zwischen Fahrer und Lenkrad gekippt ist. Daher hat der Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug verloren.

Die I. Instanz weist das Klagebegehren ab, ohne Feststellungen zum Unfallhergang zu treffen. Es geht nämlich davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Fahrer auf sämtliche Schadenersatzansprüche rechtswirksam verzichtet hat.

Die II. Instanz bestätigt diese Entscheidung hinsichtlich des Fahrers, hinsichtlich der beklagten Haftpflichtversicherung allerdings hebt es das erst instanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf, da der Verzicht nur gegenüber dem Fahrer, nicht aber gegenüber der Haftpflichtversicherung wirksam war.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhebt die beklagte Haftpflichtversicherung Rekurs an den OGH, der diesen zurückweist.

Im zweiten Rechtsgang weist das Erstgericht das nur noch gegen die Haftpflichtversicherung gerichtete Klagebegehren erneut ab. Es ergänzt seine Ausführungen dahingehend, dass der Gurt hätte ihn der Beifahrer W. angelegt, zwar eine Schleuderbewegung nach vorne, nicht aber das Wegkippen nach links verhindert hätte. Der Kläger hat den Unfall daher allein verschuldet, weshalb die Haftpflichtversicherung nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Das Berufungsgericht gibt dem Kläger W. zu 2/3 recht. Es bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Die Haftpflichtversicherung bekämpft auch dieses Urteil und wendet sich erneut an den OGH. Der OGH sieht hier keine erhebliche Rechtsfrage, die noch zu klären ist und bestätigt damit das zweitinstanzliche Urteil.

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Auch ein Bewusstloser haftet für sein Pferd!

 

Am 04.07.2008 will  Herr B, ein ausgebildeter Trabrennfahrer, mit seinem Pferd und dem Trainierwagen ausfahren. Er bereitet Pferd und Wagen vor, öffnet das Tor seines Anwesens und steigt auf den Wagen auf. Als er wenden will, wird Herr B. plötzlich bewusstlos und stürzt vom Wagen. Das herrenlose Pferd läuft samt Wagen auf die Landstrasse und es kommt zum Unfall mit einem PKW, an dem ein Schaden von über  EUR 4.000.- entsteht.

 

Herr M., der Eigentümer des Autos,  macht seinen Schaden klagsweise geltend und verliert in erster Instanz. Die zweite Instanz und in Folge der Oberste Gerichtshof geben dem geschädigten Herrn M. grundsätzlich  Recht: Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob dem Tierhalter die Verletzung der gebotenen Sorgfalt subjektiv vorwerfbar ist. Herrn B. ist es subjektiv nicht vorzuwerfen, dass er nach seinem Kollaps das Pferd nicht mehr beaufsichtigen konnte. Vielmehr ist aber auf die objektiv gebotene Sorgfalt abzustellen und diese wurde hier verletzt, sodass eine Haftung des Pferdehalters gegeben ist.

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Lenkerauskunft, die sich auf einen längeren Zeitraum bezieht, ist unzulässig

 

Am 22. Juli 2008 erhält Herr G eine sog. „Lenkerauskunft“ seiner Bezirkshauptmannschaft. Er wird aufgefordert, bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug  in der Zeit von „25. Juni 2008 06:49 Uhr bis 25.06. 03:39“ (!!!)  Uhr gelenkt hat.

Herr G ignoriert diese Anfrage und erhält daraufhin ein Straferkenntnis, mit dem eine Geldstrafe von  EUR 100,-  wegen der Nichtbekanntgabe des Lenkers verhängt wird.

Herr G erhebt Berufung, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gibt der Bezirkshauptmannschaft Recht.

Nicht jedoch der Verwaltungsgerichtshof: Von der im Gesetz geforderten Angabe des Zeitpunktes kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Lenkerauskunft auf einen Zeitraum von mehr als drei Stunden bezieht.

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