Erben und Familie

Kann ein Vater, der seinen Sohn nicht sehen darf deswegen Schmerzensgeld verlangen?

Was ist passiert?
Das Ehepaar M war bis 1999 verheiratet, der gemeinsame Sohn wurde 1996 geboren. Anlässlich der Scheidung wird geregelt, dass die Obsorge für den Sohn der Mutter obliegt. Der Vater erhält ein Besuchsrecht.

Im Juni 2008 lehnt der Sohn einen weiteren Kontakt mit dem Vater ab. Die zuständige Sozialarbeiterin führt das auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurück. Ein Antrag des Vaters auf neuerliche Regelung eines Besuchsrechts wird vom Gericht abgewiesen, weil ein weiterer Kontakt die seelische Gesundheit des Sohnes gefährdet. Der Vater begehrt daraufhin Schmerzensgeld.

So hat der OGH entschieden:
Das Erstgericht muss prüfen, ob die Mutter ihren Sohn derart beeinflusst hat, dass dies zu einer Weigerung des Sohnes führte, mit dem Vater zusammenzutreffen. Damit würde sie dann für die Kosten des Besuchsrechtsverfahrens haften. Bei Vorliegen einer dadurch herbeigeführten psychischen Erkrankung des Vaters besteht auch Anspruch auf Schadenersatz.

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Gehörnter Ehemann hat kein Recht auf Lenkerauskunft 

 

Der eifersüchtige Herr H. lässt seine Ehefrau durch eine Berufsdetektivin beschatten. Die bestätigt bald, dass die Eifersucht begründet ist und Frau H. Ehe-Verfehlungen begeht. Außerdem findet sie heraus, dass der Ehe-Störer einen PKW mit bestimmtem Kennzeichen lenkt und daher davon auszugehen ist, dass er auch der Halter des Fahrzeuges ist. Namen und Adresse des Ehe-Störers bleiben jedoch unbekannt.

Der gehörnte Ehemann möchte die Scheidungsklage einbringen und dem Gericht die Beweismittel unter Nennung des Namens des Ehe-Störers vorlegen, außerdem möchte er die aufgelaufenen Kosten von diesem einfordern. Das setzt allerdings voraus, dass der Namen des Fremden bekannt wird. Selbst wenn der Halter nicht ident mit der Person des Liebhabers ist, wäre der Halter doch dazu verpflichtet, den Namen jener Person zu nennen, welche zu den fraglichen Zeitpunkten mit dem Fahrzeug unterwegs war.

Am 23.05.2005 stellt der betrogene Ehemann Herr H. daher einen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers. Leider gelingt es Herrn H. nicht eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs darzustellen und somit ein ausreichendes rechtliches Interesse dessen Namen glaubhaft zu machen. Denn entgegen der Auffassung des gehörnten Ehemanns ist der Zulassungsbesitzer nicht verpflichtet, ihm gegenüber eine Auskunft nach 103 Abs. 2 KFG zu erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt mit seinem Erkenntnis die Entscheidungen der Unterinstanzen. Darüber hinaus muss der betrogene Ehemann dem Bund auch noch Kosten in der Höhe von EUR 10,60 erstatten.

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Insolvenz verringert Unterhaltspflicht nicht! 

 

Seit 01.07.2007 erhalten die minderjährigen Kinder V. und D. von ihrem Vater eine monatliche Unterhaltsleistung von EUR 358,00 bzw. EUR 301,00. Am 04.02.2009 wird über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Nur fünf Tage später wird der Unterhaltsschuldner zum dritten Mal Vater und heiratet daraufhin am 20.03.2009 die Mutter seines neugeborenen Sohnes. Die frisch gebackene Ehefrau bezieht ein Kinderbreuungsgeld von EUR 26,60 täglich. Im Zeitraum April 2008 bis März 2009 erzielt der Vater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 2.000,00. Die zusätzliche Sorgepflicht für seinen dritten Sohn und das eingeleitete Abschöpfungsverfahren veranlassen den Vater zur Antragstellung auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht ab 01.04.2009 für V. auf EUR 241,00 und für D. auf EUR 193,00 monatlich.

Das Erstgericht weist den Unterhaltsherabsetzungsantrag für April 2009 ab und gibt dem Vater für die Zeit ab 01.05.2009 recht. Dabei wendet es eine komplexe Berechnungsmethode, die so genannte modifizierte Differenzmethode, an. Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung: Auch das zweitinstanzliche Gericht geht davon aus, dass jene Einkommensteile, die dem unterhaltspflichtigen Vater aufgrund des Abschöpfungsverfahrens nicht zur Verfügung stehen, für die Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sind.

Gegen diese Entscheidung erheben die Kinder V. und D. Revisionsrekurs an den OGH. Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Bei einem unselbstständig Erwerbstätigen stellt regelmäßig dessen monatliches Durchschnittseinkommen die Bemessungsgrundlage für den monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag dar. Laufende Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners mindern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht und sind vom verbleibenden Einkommensteil zu begleichen.

Der OGH kommt zum Erkenntnis, dass der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich alleine nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führt.

Das die Kinder V. und D. ja auch Familienbeihilfe bezogen haben, wurde im übrigen von den beiden Vorinstanzen nicht berücksichtigt, sodass schon deswegen eine Neuberechnung notwendig war. Die Sache wurde an das Erstgericht zur Berechnung übermittelt.

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Voller Pflichtteil für ungeplanten Sohn 


Die Herren H. und W. sind beide uneheliche Söhne des Herrn G. Mit unterschiedlichen Müttern.
Während W., der spätere Beklagte, vom Vater (G.) adoptiert und testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt wird, wird dem ungeplanten H. der Kontakt vom Vater verweigert und sein Erbe auf den halben Pflichtteil gekürzt. 1986 wird die Vaterschaft des Herrn G. zum H. mittels Urteil festgestellt.
Im Jahr 1990 übergibt der Vater dem Sohn W. seinen Liegenschaftsbesitz und Wertpapiere im Wert von damals 1,5 Mio ATS. In den Jahren 1999 bis 2003 verkauft der geliebte Adoptivsohn sämtliche ihm übergebene Liegenschaften. Als der Vater im Jahr 2003 stirbt, ist der Nachlass geringfügig.
Der ungeplante Herr H. macht seinen vollen Pflichtteilsanspruch klagsweise geltend: Der Vater hat ihm den Kontakt ungerechtfertigt verweigert, somit hat er Anspruch auf den vollen Pflichtteil. Der beklagte Halbbruder verweist auf die testamentarische Herabsetzung auf den halben Pflichtteil. Der gemeinsame Erzeuger habe keine väterlichen Gefühle für den Halbbruder H. gehabt.

Das Erstgericht spricht dem Kläger EUR 268.274,- zu und wird von der zweiten Instanz bestätigt.
In der Revision führt der beklagte Halbbruder aus, dass es zwischen dem Vater und der Mutter des Klägers maximal zu zwei versuchten Geschlechtsakten gekommen und die Vaterschaft vom Gericht als nur wahrscheinlich angenommen worden war.

Der OGH gibt den beiden Unterinstanzen Recht.
Das Gefühl des Vaters, von der Mutter des H. hereingelegt worden zu sein, rechtfertigt nicht die Kontaktverweigerung und damit auch nicht die Kürzung des Erbteils auf den halben Pflichtteil. Seit der 2001 eingeführten Bestimmung des § 773a ABGB steht das Recht auf Pflichtteilsminderung demjenigen nicht zu, der dem Pflichtteilsberechtigen den persönlichen Verkehr grundlos verweigert.

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Außerehelicher Freund muss Detektivkosten zahlen

 

Der Landwirt J erteilt am 6.5.2008 dem Detektivbüro B den Auftrag, Eheverfehlungen seiner Gattin I festzustellen. Sein Verdacht erweist sich in Folge als begründet: Die Detektive stehlen sich auf das Grundstück des Liebhabers, bilden eine Räuberleiter und erwischen die Ehefrau und ihren Liebhaber in flagranti. Die außereheliche Aktion wird vom Fenster aus auf Film gebannt.

In der Folge bringt der Landwirt, der sich übrigens nicht von seiner untreuen Ehefrau scheiden lassen will, Klage beim zuständigen Landesgericht ein: Es soll festgestellt werden, dass der Liebhaber trotz eines Testaments der Ehefrau des Klägers nichts von dieser erben darf.

Im Prozess erscheinen die Detektive und schildern ihre Eindrücke von der außerehelichen Geschichte. Das Honorar für den Auftritt bei Gericht fordert der gehörnte Ehemann nun ebenfalls vom Nebenbuhler ein.

Zu Recht, wie es die zweite  Instanz rechtskräftig entschieden hat:  Die Beobachtung des ehebrecherischen Liebespaares durch das Schlafzimmerfenster sei zwar möglicherweise rechtswidrig gewesen, nicht aber die Vernehmung der beiden Detektive über diese Beobachtung. Daher muss der Liebhaber die Kosten der Vernehmung der beiden Detektive bezahlen.

Anmerkung: Durch die mit Jahresanfang in Kraft getretene Familienrechtsreform wurde die Bestimmung, die das testamentarische Erben zwischen Ehebrechern verbietet, aufgehoben.

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Getrennter Wohnsitz von Eheleuten: Oberster Gerichtshof gibt grünes Licht für – zeitlich begrenzte – getrennte Wohnsitze


Nachdem Herr P. 10 Jahre lang im Ausland gearbeitet hat, zieht er wieder zu seiner Frau nach Wien. Und fühlt sich fremd in der eigenen Familie. Die Ehe der beiden leidet zunehmend. Als die Frau eine Migräneattacke erleidet, wirft Herr P. ihr  vor, die Wäsche nicht gewaschen zu haben. Die Migräneanfälle der Frau nehmen zu, schließlich muss sie eine Schmerztherapie machen. Um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, bleibt der Frau nur mehr ein Ausweg: der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung.

Das Verzwickte an der Geschichte: Wer ohne guten Grund aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, begeht eine Eheverfehlung, die sich in einem – allfälligen – Scheidungsverfahren ungünstig auswirken kann.

Man kann aber bei Gericht eine „ gesonderte Wohnungnahme“ beantragen – und das tut die Ehefrau auch.
Der Oberste Gerichtshof genehmigt – als letzte Instanz – die getrennten Wohnungen: Die Frau habe eine „ vorübergehende Trennung“ beantragt, der Gesundheitszustand der Frau  sei ein wichtiger persönlicher Grund, der die zeitlich begrenzte räumliche Trennung rechtfertige.

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Auflösung eine Lebensgemeinschaft: Frau fordert Geld für Wohnen und Essen zurück


Die romantische Liebesgeschichte beginnt im Frühjahr 2002: der Mann lebt damals in Tirol, arbeitet seit einigen Jahren in einer Bank und studiert nebenbei – und deswegen schleppend – Jus.  Weil das Liebespaar eine Familie gründen will, zieht der Mann nach Wien und gibt seinen Beruf auf. Damit er nun auch rasch sein Studium beenden kann, wird mit der Frau vereinbart,  dass diese die Kosten für die Wohnung alleine trägt. Auch die Lebensmittelkosten werden überwiegend von ihr getragen. Nach der Sponsion des Mannes soll sie dann eine „ Auszeit“ nehmen und der Mann soll alles bezahlen.

Bereits im Jahr 2007 trennt sich das Paar, das Studium wird der Mann erst 2008 beenden.  Und jetzt will die Frau das für den Ex ausgelegte Geld zurück.

Der OGH gibt ihr Recht: Hinter den Zuwendungen der Frau stand der Zweck, dass der Freund schneller sein Studium beenden und sie in weiterer Folge ihre „ Auszeit“ nehmen kann. Somit hat die Frau Anspruch auf die Hälfte der Kosten für Kost und Logis – immerhin EUR 12.500,- .

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