Beruf

Kein Rückersatz von Ausbildungskosten bei illegaler Klausel

 

Frau K. ist bereits seit 1.1.2006 bei der Firma L. beschäftigt, als sie im August 2006 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass dieser ihr die Ausbildung zum Office-Manager ermöglicht und die Ausbildungskosten von EUR 3.600,- übernimmt. Frau K. verpflichtet sich, die gesamten Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung endet.

Die Ausbildung dauert von 22.09.2006 bis 12.02. 2007. Bereits am 17.10.2007 kündigt Frau K. zum 12.12.2007.

Ihr Arbeitgeber rechnet außergerichtlich 55/60stel der Ausbildungskosten gegen Entgeltansprüche der Frau K auf. Diese klagt ihren ehemaligen Arbeitgeber und bringt vor, dass die vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam ist, weil sie keine Aliquotierung vorsieht. 

Alle drei Instanzen geben Frau K. Recht: § 2 Arbeitsvertragsrechts -Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten unter anderem dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.  Und ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 879 ABGB nichtig.

Frau K. muss daher die Ausbildungskosten nicht zurück erstatten.

Top

Auch bloß angedrohte Schläge rechtfertigen Entlassung

 

Unbedachte, in der Hitze des Gefechts gemachte, Äußerungen können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen: Wie etwa jene der Thekenkraft A., seinen Arbeitgeber und dessen Sohn zusammenschlagen zu wollen.

Der Arbeitgeber spricht darauf hin die Entlassung aus, die Herr A. bei Gericht bekämpft. Mit der Begründung, er wollte seine Drohung niemals in die Tat umsetzen.

Die Gerichte sind sich in den beiden letzten Instanzen einig: Die bloße Androhung bringt ein solches Maß an Geringschätzung zum Ausdruck, dass eine Entlassung auf jeden Fall gerechtfertig ist.

Top

Nach der gesetzlichen Karenz ist der Kündigungsschutz Vereinbarungssache

 

Wer die gesetzliche Karenz in Anspruch nimmt, genießt bis vier Wochen nach deren Ablauf Kündigungsschutz. Oft wird die Karenz aber einvernehmlich verlängert. Wie es dann mit dem Kündigungsschutz aussieht, hat nun der OGH entschieden.

Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2005 vereinbart die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber, dass sie bis Ende 2007 bei ihrem Kind zuhause bleibt.

Wider Erwarten kündigt ihr der Dienstgeber Mitte 2007, weil sich während ihrer Abwesenheit ein so „gutes Team" gebildet hat.

Die Frage war, ob der gesetzliche Kündigungsschutz auch im Falle einer freiwillig vereinbarten Karenz gelte.

Der OGH führt aus, dass es nicht möglich sei, den für die gesetzliche Karenz bestehenden besonderen Kündigungsschutz ebenfalls zu verlängern. Möglich sei aber ein gänzlicher Verzicht des Dienstgebers auf Kündigung. 

Top
Kontakt

Telefonische Rechtsauskunft
für D.A.S.-Mitglieder
Tel. 0810/30 02 50

Interessante Links

Button: Jetzt online versichern