Alltag und Schaden

Wer unbefugt Privatwege befährt, muss Beschädigungen durch Poller in Kauf nehmen

Was ist passiert?
Im winterlichen Bad Gastein ist Herr S – schon etwas müde - auf der Suche nach seinem Hotel. Der kürzeste Weg dorthin scheint ihm ein Privatweg, der durch einen Poller abgesperrt ist. Dabei handelt es sich um einen im Boden versenkbaren Sperrpfosten. Dieser ist – zum Zeitpunkt, in dem Herr S. den Weg befahren will – im Boden versenkt, weil ein anderes Fahrzeug den Privatweg verlassen hat. Allerdings weisen deutlich sichtbare Fahrverbots- und Warnschilder auf die versenkbare Sperrvorrichtung hin. Just als Herr S. in den Weg einfahren will, hebt sich der Poller und beschädigt sein Fahrzeug. So hat der OGH entschieden: 

Dass Herr S. den versenkten Poller nicht sehen konnte, spielt keine Rolle. Die vorhandenen Hinweisschilder sind ausreichend deutlich und sichtbar. Herr S. hätte erkennen müssen, dass er als Unbefugter den Privatweg nicht befahren durfte. Er muss den Schaden an seinem Fahrzeug daher selber bezahlen.

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Auch Brieftauben im Freiflug sind Haustiere

 

Herr J. hat am Dachboden seines Wohnhauses einen Schlag für Brieftauben untergebracht. Der Taubenbestand beläuft sich auf ca. 100 – 130 Stück, im Sommer auch mehr, weil Herr J. Jungtauben züchtet.

Die Vögel werden in Schlägen gehalten. Für Freiflüge werden die Luken im Taubenschlag geöffnet, um den Brieftauben das Ausfliegen zu ermöglichen. Zum Schutz vor Greifvögeln fliegen die Tauben in Gruppen.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen werden immer wieder Tauben von Greifvögeln geschlagen. Im Zeitraum vom Sommer 2000 bis Sommer 2005 verliert Herr J. Tauben im Wert von EUR 1.200,-. Diesen Schaden macht er bei der Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten im Bundesland Kärnten geltend. Das Kärntner Jagdgesetz sieht nämlich vor, dass man Schadenersatz erhält, wenn man sein Haustier durch einen Wildschaden verliert.

Die zentrale Frage, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof auseinandergesetzt hat, war ob Brieftauben, die sich ja üblicherweise für einige Zeit von der Einfluss-Sphäre ihres Halters entfernen, Haustiere sind. Dabei greift der VwGH auf das Duden-Bedeutungswörterbuch zurück, wonach es sich bei einem Haustier um ein „zahmes, nicht frei lebendes Tier, dass der Mensch (zum Nutzen) hält“ handelt. Darunter fällt grundsätzlich auch die Brieftaube.
 

Damit ist es nun möglich, auch für Brieftauben, die von Greifvögeln geschlagen werden, Schadenersatz zu erlangen.

Der Halter der Brieftauben hat die Entscheidung leider nicht mehr erlebt; er ist verstorben, bevor der Instanzenzug erschöpft war. Seine Erbin wird den Kampf um den Ersatz für die geschlagenen Brieftauben in seinem Sinne fortsetzen.

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Das Warnsignal einer Lok darf keinen Tinnitus verursachen

 

Herrn S. widerfährt - am Bahnsteig der beklagten Bahnbetreiberin gehend - ein ziemlich unübliches Schicksal. Als eine Lok an ihm vorbeifährt und von dieser mittels Makrofon ein Warnsignal ausgeht, erleidet er einen beidseitigen Tinnitus.

Die Bahnbetreiberin kann ihr Verschulden nicht erkennen, schließlich sind die Lokomotiven und damit auch die angebrachten Makrofone behördlich genehmigt und zum Verkehr zugelassen. Herrn S. wird daher das begehrte Schmerzengeld verweigert. Allerdings ist der Bahnbetreiberin aufgrund von früheren Arbeitsunfällen des Werkstättenpersonals sehr wohl bekannt, dass von den Makrofonen eine Gefahr in Form von Gehörschädigungen für Menschen, die sich in unmittelbarer Nähe aufhalten, ausgeht.

Es verwundert daher nicht, dass Herrn S. Schmerzengeld zugesprochen wurde. Die Bahnbetreiberin haftet auch für alle zukünftigen Nachteile und Schäden aus dem Vorfall.

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Friedhof haftet für baufällige Gruft!

 

Bereits seit 1942 ist die Stadt Wien Eigentümerin des Friedhofs M. Am 08.01.2007 will Herr W. sein Familiengrab fotografieren. Dabei verliert er aus unbekannten Gründen das Gleichgewicht, stürzt auf die benachbarte Gruft und fällt mit deren mittlerer Abdeckplatte in sie hinein.

Herr W. begehrt von der Stadt Wien EUR 10.250,- Schadenersatz für die beim Sturz in die Gruft erlittenen Verletzungen. Die Stadt Wien hat es unterlassen, sich in Entsprechung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten um die Gruft zu kümmern. Außerdem treffen sie aufgrund des Vertragsverhältnisses mit Herrn W. auch vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Diese Meinung teilt auch der Oberste Gerichtshof: Denn wer einen Verkehr eröffnet, hat grundsätzlich auch für dessen Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Wien ist als Friedhofseigentümerin daher dazu verpflichtet, erkennbare Gefahrenquellen abzusichern. Eine solche Gefahrenquelle stellt auch die mangelhafte Abdeckung einer Gruft dar. Schließlich ist es auf Friedhöfen durchaus üblich, benachbarte Grabmäler zu betreten um ein anderes Grab zu erreichen oder zu betreuen. Außerdem kann ja auch ein Unfall oder ein Betreten im Falle einer größeren Menschenansammlung nicht ausgeschlossen werden.

Im übrigen muss sich das Erstgericht nochmals mit der baufälligen Gruft auseinandersetzen: Es muss prüfen, ob die Gefährlichkeit der Gruft bei zumutbarer fachkundiger Prüfung erkennbar gewesen wäre. Trifft das zu, besteht der Schadenersatzanspruch des Herrn W. zu Recht.

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Bei der Schlacht am Buffet gelten ähnliche Regeln wie bei Sport und Spiel!

 

Frau R. stürzt als Kurgast im Bereich des Frühstücksbuffets eines Kurhauses und wird dabei verletzt. Von Frau S. begehrt sie Schmerzengeld, Kosten für Haushaltshilfe und Pflege, den Zeitwert einer Jacke und pauschale Unkosten in der Höhe von insgesamt EUR 9.755,89.

Frau S. ist beim Buffet hinter der gestürzten Frau R. gestanden und hat ihr Bein zwischen die Beine von Frau R. geschoben und dadurch den Sturz der Klägerin grob fahrlässig herbeigeführt. Frau S. wendet dagegen ein, dass beim Frühstücksbuffet ein gewisses Gedränge geherrscht hat, es zwischen den Streitparteien jedoch zu keiner Berührung gekommen ist. Sie hat ihr Bein nicht zwischen die Beine der Klägerin geschoben, sondern ist die Klägerin vielmehr gestolpert und zu Boden gestürzt.

Das Erstgericht sieht die Sache so: Zum Unfallszeitpunkt waren bereits mehrere Kurgäste beim Buffet angestellt. Die KurteilnehmerInnen und damit auch die Klägerin Frau R. haben sich durch das Einlassen auf die Menschenansammlung beim Buffet auf die Gefahr eines Sturzes oder eines Stolperns bewusst eingelassen. Die gewollte oder ungewollte Vorwärts- oder sonstige Bewegung mit einem Bein könne der Beklagten S. nicht vorgeworfen werden. Nach herrschender Rechtsprechung wird von jedem Fußgänger verlangt, vor die Füße zu schauen.

Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Dem Anstellen bei einem Buffet ist zwar kein sportlich- spielerischer, aber zumindest doch ein sozialer Wert beizumessen. Ähnlich sei daher der wechselseitigen Rücksichtnahme ein erhöhter Stellenwert beizumessen. Die gefährlichen Umstände, nämlich das Gedränge am Buffet, sind den Parteien hinreichend bekannt gewesen. Es gelten daher die Grundsätze des „echten Handelns auf eigene Gefahr".

Dagegen erhebt die Klägerin Revision an den OGH, die von diesem jedoch nicht zugelassen wird. Im Bereich der Verschuldenshaftung nach dem ABGB setzt ein Schadenersatzanspruch eines Geschädigten ein für den Schaden ursächliches, adäquates, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Den Geschädigten trifft die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. Hier liegt kein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten vor, die Teilnahme an der „Schlacht am Buffet" erfolgte somit auf eigene Gefahr.

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Dolmetscher verletzt seine Warnpflicht und erhält EUR 7,02 statt EUR 9.460, 40

 

In einem Prozess der klagenden Partei A. gegen die beklagte Partei D. vor dem Landesgericht St. Pölten wird Dr. NN zum Dolmetscher bestellt. Er soll die Streitverkündung der Beklagten D. an die „J." in GB ins Englische übersetzen. Dafür leistet die Beklagte einen Kostenvorschuss von EUR 1.500,-.

Am Freitag, dem 15.01.2010 werden dem Dolmetscher NN die Unterlagen samt Übersetzungsauftrag zugestellt. Noch am selben Tag teilt der dem Gericht mittels Fax mit, dass die voraussichtlichen Übersetzungskosten EUR 15.000,- betragen.

Am Montag, dem 18.01.2010 wird diese Mitteilung den Prozessparteien weitergeleitet und der beklagten Partei ein weiterer Kostenvorschuss von EUR 13.500,- aufgetragen. Dem Übersetzer wird eine Kopie übermittelt mit dem Beisatz, vorerst keine weitere Tätigkeit zu entfalten. Diese Mitteilung erreicht den Dolmetscher am Mittwoch, dem 20.10.2010. Prompt teilt er daraufhin dem Gericht mit, dass er bereits mit der Übersetzung begonnen hat.

Angesichts der Höhe der Kosten zieht die beklagte Partei die Streitverkündung zurück, der Übersetzungsauftrag wird daraufhin widerrufen.

Mit den Unterlagen übermittelt der Übersetzer seine Kostennote über EUR 9.460,40 an das Gericht.

Die beklagte Partei gesteht zwar zu, dass der Dolmetscher seine Warnpflicht erfüllt hat, wendet aber ein, er hätte nicht ohne weitere Mitteilung mit seiner Arbeit beginnen dürfen. Er hätte die Entscheidung des Gerichts abwarten müssen.

Das LG St. Pölten gibt der beklagten Partei Recht und bestimmt die Kosten des Dolmetschers mit EUR 7,02. Das sind die Postgebühren, die dem Übersetzer entstanden sind.

Diese Entscheidung wird vom Oberlandesgericht Wien bestätigt.

Ähnlich die Entscheidung 7 Bs 110/10s des Oberlandesgerichts Linz: Der hier beauftragte Sachverständige teilt dem Landesgericht Salzburg mit, dass die Gebühren EUR 4.000,- übersteigen können. Tatsächlich verzeichnet er nach Fertigstellung seines Gutachtens in der Gebührennote EUR 14.140,60. In dieser Höhe werden die Gebühren auch vom Richter bestimmt. Sämtliche Parteien legen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Linz sieht jedoch eine Verletzung der Warnpflicht, der bloße Hinweis, dass die Kosten EUR 4.000,- übersteigen werden, genügt nicht.

Dem Sachverständigen stehen daher Gebühren in der Höhe von „nur" EUR 4.000,- zu.

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Anwalt muss vor Kostenexplosion warnen

 

Die Studentin T.  ist testamentarische Alleinerbin nach einer bei einer Naturkatastrophe ums Leben gekommenen Verwandten. Zum Erbe gehören eine Liegenschaft samt Einfamilienhaus und mehrere Lebensversicherungen, allerdings auch Bankkredite, zu deren Besicherung die Liegenschaft verwendet wurde.

 

Die mittellose Studentin beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der möglichst raschen Realisierung der Lebensversicherungen, um damit die Kredite, die auf der Liegenschaft lasten, abdecken zu können. Für den zu erwartenden Arbeitsaufwand gibt die Kanzlei ein geschätztes Honorar von EUR 2.000,- bis EUR 3.000,- bekannt, insbesondere, dass es sich mit EUR 3000,-  schon ausgehen werde.

 

Der Fall wird einem jungen Kollegen in der Kanzlei übertragen und es kommt zu mehreren Verzögerungen und Versäumnissen, obwohl insgesamt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auftreten.

 

Ohne Vorwarnung erhebt die Kanzlei dann eine Honorarforderung von rund EUR 20.000,-, woraufhin die Studentin das Mandatsverhältnis auflöst. Die dann gelegte Honorarnote macht sogar EUR 29.205,24 aus.

 

Diese Honorarforderung klagt die Kanzlei dann auch tatsächlich ein, wogegen die Studentin einwendet, dass ein Pauschalbetrag von EUR 3.000,- vereinbart ist.

 

Die Studentin bekommt in allen drei Instanzen Recht: Ein Rechtsanwalt muss, wenn er die Kosten seiner Tätigkeit geschätzt hat, eine voraussichtlich beträchtliche Überschreitung der urspünglich genannten Höchstsumme seinen MandatInnen bekannt geben. Er muss ihn also vorwarnen, wenn er weiß, dass weit höhere Kosten als die ursprünglich genannten entstehen werden. Tut er dies nicht, hat er nur Anspruch auf den  ursprünglich genannten Höchstbetrag, in diesem Fall also EUR 3.000,-.

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Wer Daten zu Unrecht verarbeitet, muss Schadenersatz leisten

 

Dr. K. erhält eines Tages eine Vorschreibung über EUR 100,- Unkostenbeitrag zur Abfallbeseitigung, weil er angeblich seinen Müll neben den Müllcontainern abgelagert hat.

Dr. K. ist sich keiner Schuld bewusst und bezahlt nicht. Die Forderung wird daraufhin von einem Inkassobüro betrieben, mit dem er telefonisch Kontakt aufnimmt und mitteilt, dass die Forderung nicht zu Recht besteht.  Als Dr. K. für seinen minderjährigen Sohn einen Mobiltelefonvertrag abschließen will, lehnt das Mobiltelefonieunternehmen nach Abfrage der persönlichen Daten des Dr. K. bei einer  Auskunftei, der D.-GmbH, den Vertragsabschluss ab.

 

Dr. K. kann die Angelegenheit klären und macht mittels Klage gegen die D-GbmH eine Entschädigung in der Höhe von EUR 750,- wegen erlittener Kränkung geltend. Die D-GmbH hat bonitätsrelevante Daten von Herrn Dr. K. veröffentlicht und hat dadurch sein  Ansehen erschüttert, wenn nicht sogar untergraben.

 

Schon das Erstgericht gibt Dr. K. Recht: Die D-GmbH nimmt kreditrelevante Daten auf- zum Zweck, Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zu geben. Herr Dr. K. ist davon nicht verständigt worden und somit ist die Aufnahme in die Datenbank rechtswidrig erfolgt. Deshalb steht Herrn Dr. K. ein Schadenersatz zu.

 

Berufungsgericht und OGH bestätigen das Urteil.

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Widerspruch gegen Verwendung persönlicher Daten ist auch ohne Begründung möglich

 

Herr M. möchte im August 2006 einen Mobilfunkvertrag bei der H-GmbH  abschließen. Das Mobilfunkunternehmen verweigert den Vertragsabschluss, weil in der Bonitätsdatenbank der D.-GmbH  drei Herrn M. betreffende Einträge aufscheinen.

 

Die D-GmBH erhält ihre Daten von Herrn K.,  der unter der Bezeichnung „K******“ eine Auskunftei über Kreditverhältnisse betreibt.

 

Mit Schreiben vom 5.12.2006 teilt Herr M. Herrn K. mit, dass er der weiteren Verwendung seiner persönlichen Daten widerspricht und diese daher innerhalb von 8 Wochen zu löschen sind. Das wird von Herrn K. postwendend abgelehnt. Herr M. macht seinen Löschungsanspruch daher gerichtlich geltend.

 

Schon das Erstgericht gibt der Klage des Herrn M. statt: Nach § 28 Abs2 des Datenschutzgesetzes kann ein Betroffener gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme seiner Daten in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Daten sind dann binnen 8 Wochen zu löschen.

 

Das Urteil wird durch die zweite Instanz und den OGH bestätigt.

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Einkauf per Internet: Ausprobieren erlaubt

 

Herr V. bestellt im Internet-Shop von Herrn R. Antennen, die er nach Erhalt auspackt und teilweise testet. Wegen Nichtgefallens schickt Herr V. die Antennen noch am selben Tag wieder retour und tritt damit vom Vertrag zurück. Herr R. überweist jedoch nicht den gesammten Kaufpreis retour. Herr V. muss den nicht rückerstatteten Betrag klagsweise geltend machen.

 

Er bekommt Recht: Solange Konsumenten im Internet bestellte Waren lediglich begutachten oder zwecks Erprobung kurzfristig in Gebrauch nehmen, ist kein Benützungsentgelt oder ein Ausgleich der Wertminderung zu bezahlen.

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