Mediation in D.A.S.-Rechtsschutzprodukten

Die herkömmliche Art der Auseinandersetzung bei Rechtskonflikten, insbesondere die gerichtliche Konfrontation mit dem Gegner, führt für den Klienten, neben großem Zeitaufwand, zu einer hohen emotionalen und nervlichen Belastung, auch wenn die Chancen für den Prozesserfolg noch so gut stehen. Der Gewinn eines Prozesses auf der einen Seite bedeutet zudem zwingend den teilweisen oder völligen Verlust der Rechtsposition auf der Gegenseite und trägt dadurch bei Rechtsverhältnissen, die weitergeführt werden sollen oder müssen, den Keim weiterer Rechtsstreite in sich.

D.A.S., Spezial-Rechtsschutzversicherer und traditionell Vorreiter bei Einführung neuer Rechtsschutzleistungen in Österreich, bietet eine Alternative zur Prozessführung an. Als Ergänzung des Rechtsschutzes steht Mediation als Leistungselement in folgenden Fällen, Bereichen und Situationen zur Verfügung:

  • Im arbeitsrechtlichen Bereich wird dieser Versicherungsschutz dem Kunden als Dienstgeber oder als Dienstnehmer bei Konflikten aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen angeboten.
  • Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung).
  • Bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen steht Mediation in jenen Fällen als Alternative zur Verfügung, in denen es um das Recht auf den Pflichtteil geht, um die Gültigkeit eines Testaments, um die Anrechnung einer Schenkung auf die Erbschaft und dergleichen.

Mediation kann in diesen Sparten alternativ zur außergerichtlichen anwaltlichen Erledigung in Anspruch genommen werden und hindert den D.A.S.-Kunden im Falle des Scheiterns der Mediation nicht daran, unter voller Rechtsschutzdeckung die Sache sodann vor Gericht zu bringen.

  • Als vierter Mediationsbereich ist das Familienrecht zu erwähnen, konkret: Konflikte zwischen Eltern und Kindern und eherechtliche Auseinandersetzungen. Hier stellt Mediation für den Kunden ein besonders wertvolles Instrument zur Vermeidung eines Prozesses dar, da der Rechtsschutz in gewissen Bereichen auf Rechtsmittelverfahren beschränkt ist.
  • Darüber hinaus hat sich die D.A.S. dazu entschlossen, als erster europäischer Versicherer Mediation bei Scheidungen anzubieten. Versicherungsschutz genießen hier beide Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt der Schadenmeldung die häusliche Gemeinschaft noch aufrecht ist. Jungehen, d.h. Ehen, die nicht länger als 3 Jahre dauerten, sind von der Deckung ausgeschlossen.
  • Auch bei Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen ist Mediation eine sinnvolle Alternative zu herkömmlichen Formen der Konfliktlösung.

Allgemeine Grundsätze

  • Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und im Bereich des Grundstücks- und Mieten-Rechtsschutzes besteht Versicherungsschutz für Konflikte aus aufrechten Rechtsbeziehungen. Wurde das Rechtsverhältnis einseitig aufgelöst, besteht Versicherungsschutz, wenn eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt.
  • Grundsätzlich trägt die D.A.S. die Kosten von Einzelmediationen bis 2% der Deckungssumme (derzeit EUR 2.540,-). Für Scheidungsfälle steht Co-Mediation zur Verfügung, mit dem doppelten Betrag wie bei arbeits-, miet- bzw. nachbarschafts-, erb- oder familienrechtlichen Mediationen.
  • Die D.A.S. übernimmt auch die Kosten der Verfassung der abschließenden Mediationsvereinbarung im Rahmen des Deckungslimits.
  • Versicherungsschutz besteht für die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten (im Zweifel daher Teilung nach Köpfen).
  • Die erste Sitzung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
  • Die Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben ist nicht mitversichert.
  • Im Fall des Scheiterns der Mediation zahlt die D.A.S. die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen, wenn der Kunde Versicherungsschutz für die weitere Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verlangt. Verzichtet der Kunde auf seinen Anspruch oder besteht gar kein Versicherungsschutz für ein allfälliges Gerichtsverfahren (wie z.B. im Scheidungsfall), stehen die erwähnten Mediationsleistungen auch bei Abbruch voll zur Verfügung.
  • Wartefristen: Bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen 1 Jahr, bei familienrechtlichen Konflikten und Scheidungen 6 Monate, ansonsten 3 Monate.
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