Alles Auto hilft!
01.09.2006 | Alles Auto, September 2006

Schritt-Geschwindigkeit
Margarete Jurik, 1020 Wien

Das Siedlungsgebiet rund um die Badeteiche bei Münchendorf/NÖ ist eine 50 km/h-Zone. Neuerdings ist auf der Fahrbahn das Wort Schritttempo aufgemalt. Meine Frage: Wie schnell ist Schritttempo laut Gesetz? Gilt der Schriftzug überhaupt als Geschwindigkeitsbeschränkung oder braucht man dazu nicht ein Verkehrsschild?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Gabriele Burda:

    Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung kann laut Straßenverkehrsordnung (StVo) grundsätzlich auch in Form einer Bodenmarkierung erfolgen. Die Höhe des Schritttempos ist im Gesetz nicht genau geregelt, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs liegt sie bei circa 4 km/h. Zu beachten ist, dass die Behörde die Erforderlichkeit der Beschränkung nachweisen muss (z.B. Schritttempo in der Nähe eines Badeteiches, wo vermehrt Kinder auf der Straße unterwegs sind), ansonsten ist eine Beschränkung gesetzwidrig und daher anfechtbar.

Park-Strafe
Wolfgang Simon, Email

Ich war mit meinem Auto auf der Mattseer Landesstraße unterwegs, als der Motor plötzlich zu heiß wurde. Ich stellte mein Fahrzeug am Straßenrand ab und suchte nach einer Möglichkeit, um Kühlwasser zu bekommen. Bei meiner Rückkehr nach cirka 20 Minuten fand ich eine Organstrafverfügung über 21 Euro vor. Am Waldrand - also rund vier Meter weiter vom Straßenrand entfernt, wo mein Fahrzeug parkte - steht ein Schild, mit dem das angrenzende Gebiet als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird. Da auf der Organstrafverfügung "Parken im Naturschutzgebiet" angeführt ist, mein Fahrzeug aber direkt an der Landesstraße abgestellt war, verstehe ich nicht, mit welchem Recht mir das Organ der Berg- und Naturwacht diese ausstellen konnte. Es geht mir dabei nicht um die 21 Euro, sondern darum, wer meiner Ansicht nach ungerechtfertigt Strafzettel verteilen darf.

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Gabriele Burda:

    Gemäß der Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung haben deren Wachorgane die Möglichkeit, Strafen zu verhängen, wenn gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Es muss zunächst die Zuständigkeit geklärt werden, vor allem, wie weit das Naturschutzgebiet tatsächlich reicht (Pläne liegen bei der Landesregierung auf). Sollte die Landstraße genau durch das Gebiet führen, kann prinzipiell eine Strafbefugnis gegeben sein, jedoch nicht hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen (hierzu zählen die Fahrbahn, ein eventuell vorhandenes Bankett sowie Gehsteige), denn die diesbezügliche Strafbefugnis hat nur die Polizei. Aus der StVO ergibt sich auch, dass es sich nicht um Parken handelt, sondern um Anhalten: Dieses ist straflos, wenn es aus wichtigen Gründen, z.B. plötzlich aufgetretener Fahrzeugdefekt, erfolgt. Ein Einspruch ist daher sinnvoll. Tipp: Hinterlassen Sie bei einer Panne Ihre Handy-Nummer hinter der Windschutzscheibe, um derartige Missverständnisse zu vermeiden.

Quelle: Alles Auto, September 2006

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