Alles Auto hilft!
28.07.2006 | Alles Auto, Juli/August 2006

Maut-Aufsicht?
Christian Grösswang, 2340 Mödling

Anlässlich einer Reise in den Süden erlebte ich auf der A2 Folgendes: Im Bereich des ehemaligen Grenzüberganges bei Thörl-Maglern hatte die Asfinag mit ihren Fahrzeugen eine Vollsperre der A2 eingerichtet. Der Verkehr wurde auf eine Spur komprimiert und einzeln über die Nebenfahrbahn des ehemaligen Grenzüberganges abgefertigt, um die vorschriftsmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit der Autobahn-Vignette zu überprüfen. Es waren keine Organe der Polizei oder Gendarmerie anwesend. Meine Fragen dazu: Ist so ein Vorgehen der Asfinag rechtens? Wie sieht es mit den Befugnissen der Asfinag-Organe aus? Darf ein Asfinag-Mitarbeiter in das Innere eines Fahrzeuges greifen?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Die Autobahnvignette wird von den Organen der Straßenaufsicht sowie den Mautaufsichtsorganen kontrolliert. Die Mautaufsichtsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht, werden von der Asfinag bestimmt und von den Bezirksverwaltungsbehörden bestellt. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie einen Ausweis mitführen und diesen auf Verlangen vorweisen.
    Zum Zweck der Kontrolle sind die Mautaufsichtsorgane der Asfinag berechtigt, Kraftfahrzeuglenker anzuhalten und die Anbringung der Vignette zu überprüfen sowie die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen. Außerdem können sie den Lenker zur Zahlung der Ersatzmaut auffordern. Weiters sind diese Organe berechtigt, mittels Verkehrsleit-Einrichtungen Kraftfahrzeuge auf die Mautkontrollplätze zu leiten. Soweit es für die Ausübung dieser Befugnisse notwendig ist, sind sie auch berechtigt, ins Wageninnere zu greifen, um beispielsweise einen Zulassungsschein entgegenzunehmen.

Keine Gewährleistung?
Gerhard Schlögl

Ich habe bei einem deutschen Händler einen günstigen Gebrauchtwagen(Golf IV Variante TDI, Baujahr 2002) gesehen. Als ich nach Garantie bzw. Gewährleistung fragte, bekam ich die Antwort, dass bei einem Verkauf ins Ausland Garantie und Gewährleistung verfallen. Ich müsste das auch unterschreiben. Meine F rage: Gibt es kein EU-weites Recht bei Gebrauchtwagenverkäufen an Endverbraucher?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    In Deutschland gibt es ebenso wie in Österreich ein gesetzlich normiertes Gewährleistungsrecht, wonach der Händler zur kostenfreien Reparatur verpflichtet ist, sollten Mängel am Fahrzeug auftreten, die bereits beim Kauf existierten. Die Gewährleistungsfrist beträgt auch in Deutschland zwei Jahre, doch kann sie durch Vereinbarung bei einem Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden. Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist auch in Deutschland weder durch Individualvereinbarung noch durch eine Vertragsklausel möglich.

Quelle: Alles Auto, Juli/August 2006

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