Alles Auto hilft!
10.05.2006 | Alles Auto, April 2006

Radar, die Erste
Dr. Christian Grösswang, 2340 Mödling

Im Raum Maria Enzersdorf/NÖ greift eine Unsitte der Exekutive um sich: Es werden wiederholt Geschwindigkeits-Laser-Messungen von privaten Flächen aus durchgeführt. In einem Fall weiß ich, dass der Grundstückseigner definitiv nicht einverstanden damit ist, aber nicht den Mut aufbringt, gegen das Verhalten der Polizei Protest einzulegen. Hat ein Einspruch bei Bestrafung Sinn? Welche Möglichkeiten hat der Grundstückseigner?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Auch wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Lasermessung von einem privaten Grundstück aus festgestellt wurde, bewirkt das nicht die Straffreiheit. Die Messung stellt einen Beweis dar, der - sollte er auch rechtswidrig erlangt worden sein - in einem Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden kann. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer kann sich mit einer Besitzstörungsklage helfen. Ratsam ist es allerdings, sich vorab mit der Polizeibehörde in Verbindung zu setzen, um eventuell eine amikale Lösung zu finden. 

Radar, die Zweite
Christoph Wanzenböck, 2105 Oberrohrbach

Mein Frage: Sind Radarwarngeräte eigentlich in Österreich erlaubt?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Laut Verordnung des Bundesministers für Verkehr ist der Betrieb einer Funkempfangsanlage, worunter Radarwarngeräte fallen, derzeit gestattet. Es muss sich dabei jedoch um eine Anlage handeln, die ausschließlich für den Empfang von Funkkommunikation (Funkwellen) geeignet ist. Der Betrieb von Funkanlagen, die auch senden können, ist nur mit Bewilligung zulässig. 

Quelle: Alles Auto, April 2006

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