D.A.S. meldet zur: Produkthaftung
15.03.2006 | risControl!ONLine!, 07.03.06

Mit viel Getöse hielt 1988 das Produkthaftungsgesetz Einzug in die österreichische Rechtslandschaft. Immerhin führte es eine verschuldensunabhängige Haftung von Hersteller, Importeur oder Händler für Fälle ein, in denen ein Konsument durch ein fehlerhaftes Produkt zu Schaden kommt.

In der Zwischenzeit scheint das im Kürzel PHG genannte Gesetz ein eher stilles Dasein zu fristen. Offenbar deshalb, weil durch knickende Leitern oder explodierende Limo-Flaschen Geschädigte das Ereignis als schicksalhaft beurteilen und nicht daran denken, daß eine gesetzliche Haftung bestehen kann. Pech gehabt, wie man sagt.

Wer ohne eigenes Verschulden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts verletzt wird oder Sachschaden erleidet (Explosion eines Dampfdrucktopfs zerstört Kücheneinrichtung z.B.), dem sei dringend empfohlen, den Sachverhalt mit einem Juristen zu besprechen. Mag es sich um einen geknickten Bilderhaken oder eine Kinderschaukel handeln, die dem Nachwuchs zu einem unerwünschten Freiflug verholfen hat.

Zwei aktuelle Fälle aus den Akten der D.A.S.

Die geknickte Leiter

Eine Klappleiter, die man zur verlängerten Stehleiter machen kann, indem die Gelenke fixiert werden, war unserem Kunden zum Verhängnis geworden. Er hatte sie über eine Kante in Richtung Boden gleiten lassen, um abzusteigen, wodurch sich die Fixierung der Gelenke löste. Beim Abstieg stürzte er zweieinhalb Meter tief ab und erlitt schwere Beinverletzungen. Im folgenden Prozeß – immerhin ging es um 19.000 Euro – konnte ein Teilerfolg erzielt werden. Einen Bedienungsfehler mußte sich unser Kunde anrechnen lassen, trotzdem erhielt er eine Entschädigung von fast 8.000 Euro, die Kosten von 5.200 Euro hat die D.A.S. übernommen.

Das gebrochene Hüftgelenk

Um 21.600 Euro ging es im Prozeß gegen den Lieferanten von künstlichen Hüftgelenken an das Landeskrankenhaus in X.,

Ein Jahr nach der Implantation war es gebrochen. Der metallurgische Sachverständige konnte nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob die Beschädigung des Implantats, die zum Bruch führte, produktionsbedingt (deutlich wahrscheinlicher) oder beim Eingriff selbst (eher auszuschließen) entstanden war. Mit einem Vergleichsbetrag von 11.500 Euro und einem Kostenbeitrag von 8.400 Euro waren Kunde und D.A.S. einverstanden.

Wie die zwei Fälle zeigen, wohnt Prozessen nach dem PHG ein nicht unerhebliches Risiko inne. Sicher mit ein Grund, warum Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung eher versucht sind, „das Handtuch zu werfen“ und auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzichten oder verzichten müssen.


Quelle: risControl!ONLine!, 07.03.2006

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