Neue Verfahrenswege gegen Unternehmen
27.02.2006 | Lexpress 02/06

D.A.S., der führende Spezialist im Rechtsschutz, informiert über Problemstellung und Lösungsansätze zum neuen Unternehmensstrafrecht.

Seit Jänner 2006 können auch Unternehmen vor den Strafrichter zitiert werden. Neben ihren Mitarbeitern und leitenden Funktionären; in Ausnahmefällen auch an ihrer Stelle. Da man ein Unternehmen nicht in Haft nehmen kann, drohen - zum Teil sehr hohe - Strafen.

Wer ist betroffen?

Die strafrechtliche Verfolgung droht allen so genannten "Verbänden".
Hauptsächlich betroffen sind neben den privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden und neben Vereinen und Genossenschaften vor allem alle Unternehmen, die in Form von Gesellschaften (AG, GesmbH., OEG, KEG, etc) geführt werden. Das sind mehr als 50% aller in Österreich tätigen Unternehmen.

Nicht betroffen sind Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Einzelunternehmer.

Wegen welcher Delikte kann es zu Strafverfahren gegen Unternehmen kommen?

Alle gerichtlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und den strafrechtlichen Nebengesetzen können zu einem Verfahren gegen ein Unternehmen führen.

Im Steuerrecht sind darüber hinaus die Regeln des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch auf die von der Finanzbehörde zu ahnenden Finanzvergehen von Verbänden sinngemäß anzuwenden.

Mögliche Gründe für ein Verfahren

Zu einem Verfahren gegen ein Unternehmen wird es immer dann kommen,

  • wenn den gesetzlichen Vertretern/Entscheidungsträgern eines Unternehmens (Vorständen, Geschäftsführern, Prokuristen, etc.) vorgeworfen wird, im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen strafbar gehandelt zu haben; oder
  • wenn die Strafbehörde annimmt, dass ein Mitarbeiter gegen eine Strafnorm verstoßen hat und seitens des Unternehmens zuvor nicht alles getan wurde, um solches zu verhindern;
  • ja selbst in jenen Fällen, in denen sich nicht feststellen lässt, welcher konkrete Mitarbeiter schuldhaft gehandelt hat, kann es unter diesen Voraussetzungen zum Verfahren gegen das Unternehmen allein kommen, wenn die Strafbehörde davon ausgeht, dass die Ursache für eine Straftat in der Sphäre des Unternehmens eingetreten ist.

Möglichkeiten für den ungewollten Kontakt mit dem Strafrichter gibt es viele

Von Gebäuden und Baustellen, von Maschinen und Kraftfahrzeugen, von chemischen Erzeugnissen und anderen gefährlichen Produkten, gehen Gefahren aus, die zu strafrechtlichen Problemen führen können. Aber auch die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter und der alltägliche Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern sind immer wieder für Fallstricke gut, über die man strafrechtlich stolpern kann.

Die Palette ist groß: Sie reicht von der Verletzung oder Tötung von Menschen bis zur Tierquälerei, von der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst oder der Gefährdung durch Sprengmittel bis zur Verunreinigung von Wasser oder Luft. Von der Verfälschung von Lebensmitteln oder Urkunden bis hin zu Versicherungsmissbrauch, Täuschung, Betrug, Bestechung oder Betriebsspionage.
All das kann behauptet und einem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter und in weiterer Folge dem Unternehmen vorgeworfen werden.


Quelle: Lexpress 02/06

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