Turbulente Amtshandlung in Wien, 3. Bezirk, Schlachthausgasse: Bezirksinspektor Josef R. und Revierinspektor Karl A. halten Lukman A. zwecks Personenkontrolle an. Der Verdächtige versucht, etwas hinterzuschlucken, was Bezirksinspektor R. verhindern will. Dabei wird er in den linken Zeigefinger gebissen.
Lukman A. wehrt sich mit Händen und Füßen gegen seine Verhaftung, schlägt um sich, alle drei stürzen über einen Fahrradständer. Pfefferspray wird eingesetzt und Verstärkung angefordert.
Für Bezirksinspektor R. hat der Einsatz schmerzhafte Folgen, er erleidet unter anderem einen Meniskuseinriss samt Hinterhornhorizontalruptur: zwei Monate Berufsunfähigkeit, verbunden mit erheblichen Schmerzen.
Im folgenden Strafverfahren wird Lukman A. gleich dreifach verurteilt: nach dem Suchtmittelgesetz, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung. Bezirksinspektor R. hat sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen: EUR 5.000,- Schmerzengeld und EUR 1.900,- Verdienstentgang sowie EUR 930,- aus dem Titel Heilungskosten. Seinen Rechtsanwalt hat die D.A.S. beauftragt und Kostenübernahme bestätigt.
Das Schmerzengeld wird Bezirksinspektor R. anlässlich der Verurteilung des Lukman A. zugesprochen, mit den restlichen Ansprüchen wird er "auf den Zivilrechtsweg verwiesen".
Sein Anwalt im Abschlussbericht an die D.A.S.: "... teile Ihnen mit, dass die Einbringlichkeit der Schmerzengeldforderung meines Mandanten mit Sicherheit nicht möglich ist... der Beschuldigte ist mittellos..., ist ohne Einkommen und ohne Unterkunft."
5.000,- EURO sind eine Menge Geld für einen Polizisten; bleibt der urteilsmäßige Zuspruch ein "Titel ohne Mittel"?
Bezirksinspektor R. hat, wie man sagt, Glück im Unglück. Sein D.A.S. Schadenersatz-Rechtsschutz enthält eine Zusatzleistung: Die "Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden". D.A.S. Rechtsschutz bezahlt das Schmerzengeld.
Revierinspektor A. geht leer aus, er ist nicht beim Spezialisten D.A.S. versichert.