Der Winter - eine Leidenschaft die Leiden schafft
28.11.2005 | AssCompact 11/2005

Der Winter ist keine Jahreszeit, sondern eine Aufgabe. Dies wird spätestens dann klar, wenn er wieder seine ersten Opfer fordert. Als Rechtsschutzversicherer unterstützen wir Jahr für Jahr die Tätersuche. Dabei stoßen wir immer wieder auf erstaunliche und kuriose Fälle:

Kampf am Sessellift. Noch in guter Erinnerung: als der missglückte Einstieg in die Aufstiegshilfe zu einem ungeplanten Abstieg führte. Wegen des schlechten Wetters hatte sich der Liftwart bereits in die warme Stube zurückgezogen. Ohne Hilfe gelang es dem Schifahrer nicht, die Sitzfläche des herannahenden Sessels herunter zu klappen, sodass er im Loch "frei schwebend zu sitzen" kam. Alle Versuche, sich aus seiner misslichen Lage während der Fahrt zu befreien, scheiterten, im Gegenteil: als der Sessel über die erste Stütze ratterte, verlor der Sportsfreund das Gleichgewicht und stürzte mehrere Meter ab. Mit zwei Armbrüchen kam er dabei noch relativ glimpflich davon. Den anschliessenden Prozess gegen die Liftgesellschaft gewann er nur zum Teil: das Gericht erkannte in der fehlenden Aufsicht der Einstiegsstelle zwar ein Fehlverhalten der Liftgesellschaft, stellte aber auch ein Eigenverschulden des Schifahrers fest. Den enormen Verdienstausfall in Höhe von ca. € 800.000.- konnte er schließlich gar nicht beweisen.

Sprung vom Sessellift. Aber auch vorhandene Betreuung schützt vor Schaden nicht. Ein Schifahrer, der wegen eines hängen gebliebenen Stockes den Ausstieg verpasste, behauptete, der Liftwart habe ihm zugerufen, er solle springen. Was er auch tat, denn - so seine Rechtfertigung - "den Anweisungen des Liftpersonals ist ja unbedingt Folge zu leisten." Über den Bruch der Hüfte und des Oberschenkels wird noch prozessiert. Ein seilbahntechnisches Gutachten soll jetzt klären, ob sich der Unfall wie behauptet (und bezeugt) so zugetragen haben kann.

Jedem Richter seinen Krimi. Gerade das letzte Beispiel zeigt: am schwierigsten ist es, zu eruieren, was tatsächlich passiert ist. (sog. Feststellung des Sachverhaltes). Dafür benötigt der Richter geradezu kriminalistisches Gespür. Zumal die Aussagen oft so weit von einander abweichen, dass Zweifel angebracht sind, ob überhaupt von ein und dem selben Ereignis die Rede ist. Die Märchen aus 1001 Nacht muten dagegen wie empirische Untersuchungen an. Auch im oben erwähnten Fall schwören die Mitarbeiter der Liftgesellschaft (mehrfach bezeugt) Stein und Bein, der Fahrgast habe den Sessellift normal verlassen, dabei seinen Stock verloren und sei dann beim Abschwingen unglücklich gestürzt.

Zwoa Brettln, a gführiga Schnee. Für Richter und Sachverständige ist das zu wenig, wenn sie einen Unfall rekonstruieren sollen. Lokalaugenscheine scheitern oft an geänderten Schnee-, Licht- und Sichtverhältnissen und am Erinnerungsvermögen der Beteiligten. Der genaue Unfallhergang bleibt dann im Dunkeln. Weil nur festgestellt werden kann, dass man nichts feststellen kann. Was in der Regel zum Nachteil des geschädigten - und beweispflichtigen - Klägers ausschlägt.

Gut Holz. Dabei lassen die Gerichte nichts unversucht. Manches riecht dabei nach purer Verzweiflung: das LG Innsbruck beauftragte einen Bodensachverständigen aus dem Fachgebiet Holz und Holzverarbeitung, "..den Holzboden im Eingangsbereich einer Gaststätte auf Eignung und Rutschfestigkeit zu überprüfen". Der Kläger war auf dem "glitschigen, so gut wie spiegelglatten" Untergrund gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Seine Behauptungen untermauerte er mit Ergebnissen von Testversuchen. Anwesende Zeugen hätten "ohne Anlauf(!) gut fünf Meter auf dem Holzbereich dahinschlittern können".

Ohne Rechtsschutz keine Chance. All das zeigt nur eines: ohne Rechtsschutz ist man buchstäblich aufgeschmissen. Die Durchsetzung der eigenen Schadenersatzansprüche ist mit einem enormen Risiko verbunden. Gerichtsakten wandern von einem Sachverständigen zum nächsten, die Kosten in die Höhe. Mediziner vom Unfallchirurgen bis zum Neuropsychiater, Spezialisten vom Seilbahn- bis zum Rodelwesen, sie alle geben sich ein Stelldichein. - Was, Verdienstentgang wollen Sie auch noch? Ohne Wirtschaftskundler oder Buchprüfer geht da gar nichts!

Rechtsfreier Raum. Damit aber nicht genug. Als Autofahrer ist man dem Paragrafendschungel der Straßenverkehrsordnung samt ihren 21 Novellen und dem Kraftfahrzeugsgesetz in seiner 26. Fassung unterworfen. Als Führerscheinbesitzer sollte man sogar deren Inhalt kennen. Und wie sieht dies auf der Schipiste aus? Welche gesetzlichen Regelungen gelten dort? Etwa auch der Rechtsvorrang? - Fehlanzeige!

Erlaubt ist, was gefällt. Der einzige "Verhaltensmaßstab", an dem sich die Gerichte orientieren, sind lächerliche 10 Pistenregeln, die wenig ergiebig sind. - Kostprobe gefällig? Voilà: Regel Nummer 4: "Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt." - Wenn auf Basis solcher "Regeln" gerichtliche Entscheidungen getroffen werden (müssen), wird man leicht ein zweites Mal zum Opfer.

Wenn die Tourismusfalle zuschnappt. Nicht nur die Österreicher lieben ihre Berge. Auch ausländische Gäste schätzen das Wintersportland Österreich. Aber wehe sie sind an Unfällen beteiligt. Dann drohen in einem Prozess zusätzlich Dolmetsch- und Übersetzungskosten. Tagsatzungen "im Rechtshilfeweg" vor ausländischen Gerichten verschleppen den Verfahrensablauf weiter. Nicht selten entstehen Prozesskosten, die den Streitwert deutlich übersteigen.

Tipp: Urteile österreichischer Gerichte müssen im Ausland vollstreckt werden, wenn ihr ausländischer Gegner nicht freiwillig zahlt. Prüfen Sie daher auch, ob die dafür notwendige Auslandsdeckung in Ihrer Rechtsschutzversicherung enthalten ist. Damit Sie sicher im Schnee sind, wenn der Winter schneesicher ist.

Mag. Ingo Kaufmann
D.A.S. Rechtsschutz


Quelle: AssCompact, 11/2005

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