Alles Auto hilft!
24.10.2005 | Alles Auto, Oktober 2005

Rückspiegel gestreift
Herbert Pichler, 6010 Innsbruck

Kürzlich streifte ich den Rückspiegel eines geparkten Fahrzeuges. Als ich selbiges näher betrachtete, merkte ich, dass es viel zu weit vom Randstein entfernt geparkt war. Trifft den schlampigen Parker eine Teilschuld? Und: Wie weit darf man überhaupt vom Randsteint entfernt parken?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Der Lenker eines Fahrzeuges ist verpflichtet, es so abzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein anderer Autolenker am Vorbeifahren gehindert wird. Es muss dabei den vorhandenen Platz optimal ausnützen.
    Das Fahrzeug ist - sofern Bodenmarkierungen nichts anderes vorschreiben - parallel und so nahe wie möglich zum Fahrbahnrand abzustellen. Eine exakte Grenze gibt es dabei nicht. Die Rechtsprechung bejaht jedenfalls eine Mitschuld von Lenkern, die ihr Auto entgegen diesen Vorschriften parken.

Lenker berechtigt?
Alexandra Swoboda, 1230 Wien

Nachdem mir meine Geldtasche gestohlen wurde, suchte ich zwecks Verlustbestätigung eine Polizei-Wachstube auf. Der Beamte stellte selbige aus und meinte nebenbei, dass ich durchaus zwei Wochen mit der Ausstellung eines neuen Führerscheins warten könne, da die Geldtasche vielleicht noch auftauchen würde.
Der Beamte meinte noch: "Haben sie 13 Euro dabei?" Ich antwortete: "Nein, mir wurde ja meine Geldtasche gestohlen. Deswegen bin ich schließlich hier." Worauf er die Verlustbestätigung ohne Gebühr aushändigte.
Wenige Tage später wurde ich im Rahmen einer routinemäßigen Polizeikontrolle aufgehalten und sogleich angezeigt, da ich meine Verlustbestätigung nicht mit 13 Euro vergebührt hatte und somit laut Meinung jener Beamten ohne Führerschein unterwegs war. Was soll ich nun tun?  

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Nach dem österreichischen Führerscheingesetz ist man als Lenker eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich verpflichtet, einen Führerschein mitzuführen. Sollte dieser abhanden kommen, muss man unverzüglich Anzeige erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken eines Kfz bis zur Ausstellung des neuen Dokuments, maximal jedoch vier Wochen. In Ihrem Fall ist die von der Polizei ausgestellte Bestätigung ungültig, da Sie die notwendige Gebühr nicht entrichtet haben.
    Eindeutig ein Fehler des zuständigen Beamten war es, dass er Sie nicht darauf hingewiesen hat.
    Sie haben jetzt allenfalls die Möglichkeit, Einspruch zu erheben und auf den Umstand zu verweisen, der dazu geführt hat, dass Sie ohne Führerschein unterwegs waren.

Quelle: Alles Auto, Oktober 2005

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