Unternehmens-Strafrecht
24.10.2005 | Die Firma 5.10.2005

Unternehmen sollen für gesetzliche Verstöße gerade stehen und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden

In praktisch allen europäischen Staaten gibt es schon Strafen gegen Unternehmen für betriebliches Fehlverhalten, nur in Österreich nicht. Nun ist es auch bei uns Gesetz. Ende September wurde das Unternehmensstrafrecht beschlossen, das „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ (VbVG). Das Bundesgesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden tritt ab 1. Jänner 2006 in Kraft. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden kann, soll das in Zukunft auch gegen juristische Personen möglich sein. Ein österreichischer Rechtschutzversicherer (Die D.A.S.) arbeitet schon an Deckungskonzepten.

Gesetz beschlossen

Das am 20. September 2005 beschlossene Bundesgesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden wird für Unternehmen künftig weitreichende Folgen haben, da ab Jänner 2006 auch diese selbst für Straftaten von Mitarbeitern und Entscheidungsträgern strafrechtlich verantwortlich sein werden. Während nach bisheriger Rechtslage nur gegen natürliche Personen ein Strafverfahren geführt werden kann, soll das in Zukunft auch gegen juristische Personen möglich sein. Daher wird es ab Jänner 2006 hohe Geldstrafen geben, wenn die gebotenen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Straftaten nicht nachgewiesen werden können. Neben rund 1.800 Aktiengesellschaften fallen rund 90.000 GmbHs, circa 15.000 OHGs und KGs sowie die ständig steigende Anzahl an Erwerbsgesellschaften in den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften. Mehr als jedes zweite Unternehmen in Österreich wird also betroffen sein.

Expertenmeinung

Dr. Franz Kronsteiner, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. und führender Rechtsexperte meint, daß Risikobegrenzung notwendig ist. „Maßnahmen zur Prävention, die regelmäßige Durchführung von Kontrollen und das Dokumentieren von Ergebnissen sind für Unternehmen ab sofort unumgänglich. Im Falle einer strafrechtlichen Ermittlung bzw. bei der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens erfordert die gleichzeitige Involvierung von beschuldigten Mitarbeitern und Unternehmen eine umfassende und sorgfältige Beratung und Abstimmung der Verteidigungsstrategie“, erklärt Kronsteiner. „Im Verfahren selbst muss nach dem strafrechtlichen Verschulden der beschuldigten Mitarbeiter auch die Verantwortlichkeit des Unternehmens geprüft werden. Bei gegensätzlichen Interessen von Mitarbeiter und Unternehmen werden verschiedene Strafverteidiger im Prozess herangezogen.
Wenn den gesetzlichen Vertretern selbst eine Straftat vorgeworfen wird, muss vom Gericht ein Kollisionskurator bestellt werden, bis die Vertretung des Unternehmens im Verfahren geregelt ist“. Der Beistand von Experten und selbstverständlich der Beistand des Anwalts der eigenen Wahl ist unerläßlich, so der D.A.S. Rechtsschutz-Spezialist.

Kronsteiner:

„Wir, die D.A.S. Österreich, arbeiten schon gemeinsam mit Experten aus der Anwaltschaft an Deckungskonzepten, die sicherstellen, dass erfahrene Strafverteidiger rechtzeitig alle geeigneten Maßnahmen ergreifen können. „Dem Kunden wird für sein strafrechtliches Risiko ein umfassendes Deckungs- und Servicekonzept geboten werden: Von Vorkehrungsempfehlungen über die Beratung und Abstimmung der Verteidigungsstrategie bei der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen, bis hin zur Verteidigung in der Hauptverhandlung und durch alle Instanzen, wird der Versicherungsschutz alles umfassen, was für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des betroffenen Unternehmens und seiner Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter notwendig und zielführend sein wird“, informiert.

Die Konsumentenschützer meinen:

Die Konsumentenschützer begrüßen das neue Gesetz. Es sei positiv, dass die Regierungsvorlage umgesetzt worden sei. „Dass der Tagsatz für Geldbußen für schwere Delikte allerdings nur mit maximal 10.000 Euro begrenzt werden soll, sei jedoch ein unnötiger Kniefall vor der Wirtschaft“, kritisiert die AK.

Und um Unternehmen direkt bestrafen zu können, muss auch eine entsprechende Reform im Verwaltungsstrafrecht folgen, verlangt die AK. Außerdem muss auch das jetzt noch ausgeklammerte Finanzstrafrecht entsprechend geändert werden. Klargestellt werden muss auch, dass Geldbußen nach dem neuen Unternehmensstrafrecht nicht steuerlich abgesetzt werden können. Denn dann würde der Zweck des neuen Gesetzes unterlaufen.
Die derzeitige Praxis zeige regelmäßig, dass Strafen die Falschen treffen. So sei bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht üblich, den Filialleiter zu strafen. Auch bei Lkw- Unfällen bleibt oft der Lenker als letzter Verantwortlicher übrig. Und ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe, so sind es für den Unternehmer nur läppische Beträge, da das Gehalt und nicht der Umsatz des Unternehmens Grundlage für die Strafbemessung ist.
Oder Sanktionen gehen überhaupt ins Leere, wie das Beispiel des Sozialbetrugs am Bau zeige: Nach dem neuem Sozialbetrugsgesetz ist es kaum möglich, auf die tatsächlichen Hintermänner und eigentlichen Nutznießer dieser Praktiken zu greifen. Das müsse sich rasch ändern – nur ein wirksames Unternehmensstrafrecht kann Strafen und Verfahren bringen, meinen die AK.

Gastinger: „Guter Kompromiss“

Für Justizministerin Karin Gastinger (BZÖ) ist das Gesetz „ein guter Kompromiss“. Sie wies darauf hin, dass unabhängig von verhängten Geldbußen auch Schadenersatz möglich sei; zudem könnte das Gericht auch Betriebsschließungen anordnen. Geldbußen seien steuerlich nicht absetzbar. Nach Auffassung der Ressortchefin hat das Gesetz eine deutliche generalpräventive Wirkung.

WKÖ: „Akzeptabel“

Der stellvertretende Generalsekretär der Wirtschaftskammer (WKÖ), Reinhold Mitterlehner, begrüßte in einer Aussendung die Gesetzesvorlage. „Ziel der WKÖ war es, die europarechtlichen Vorgaben praktikabel in die österreichischen Verfahrens- und Sanktionssysteme einzufügen“, erklärt Mitterlehner. „Es war uns besonders wichtig, dass klare, vorhersehbare und enge Kriterien festgelegt werden. In zähen Verhandlungen mit dem Justitzministerium konnte schließlich ein Gesetz erreicht werden, das auch für die Wirtschaft akzeptabel ist“.
Dass für die Tagsätze eine Höchstgrenze von 10.000 Euro eingezogen wurde, verbucht die WKÖ als Verhandlungserfolg. „Die angedrohten Geldbußen entsprechen damit dem europäischen Durchschnitt. Wir erwarten jedoch nicht, dass es in der Praxis zur Ausschöpfung des angedrohten Bußrahmens kommt“, meint Mitterlehner abschließend.


Quelle: Die Firma, 5.10.2005

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