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Hintergrundinfos Punkteführerschein - die Details! 01.09.2005 | vvv.newsline.team, 09/2005Mit 1. Juli 2005 wurde in Österreich der "Punkteführerschein" eingeführt. Doch laut Medienberichten weiß ein Großteil der Autofahrer nicht Bescheid, welche Übertretungen konkret zu einer Vormerkung führen. Die folgende Information unseres Partners D.A.S. Rechtsschutz bietet Ihnen im täglichen Kundengespräch einen aktuellen Wissensvorsprung: Seit 1. Juli bringt die siebente Novelle des Führerscheingesetzes unter der Überschrift "Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker" bei bestimmten Verkehrsdelikten zusätzlich zwei Neuigkeiten: Die Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister und, als "besondere Maßnahmen", verpflichtende Teilnahme an Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Folgende Übertretungen werden durch eine Vormerkung geahndet: - Gefährdung von Fußgängern auf Zebrastreifen
- Zu geringer Tiefenabstand (zeitlicher Sicherheitsabstand zwischen 0,2 und 0,39 sec.)
- Missachtung von Stoptafel oder roter Ampel, wenn dadurch Bevorrangte zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt werden
- Befahren des Pannenstreifens wenn dadurch Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden
- Missachtung des Fahrverbots für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnel-Anlagen
- Missachtung von Haltezeichen an Eisenbahnkreuzungen
- Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Lenken eines Fahrzeugs in schlechtem technischem Zustand oder mit nicht entsprechend gesicherter Beladung
- Mitführen von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind ohne "Rückhaltevorrichtung" (Kindersitz) bzw. auf dem Beifahrersitz
- Alkoholdelikte (über 0,5 ‰ bei PKW bzw. über 0,1 ‰ bei LKW)
Werden zwei oder mehrere dieser Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung, hat aber sofort "besondere Maßnahmen" (siehe oben) zur Folge; dies unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung. Bei "Einzelbegehung" droht eine "besondere Maßnahme", wenn die Delikte, die zur ersten und zweiten Vormerkung führen, innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.
Bei der dritten Vormerkung innerhalb von zwei Jahren ist ein mindestens dreimonatiger Führerscheinentzug die Folge. Dasselbe gilt bei der Begehung eines zweiten "Vormerkdeliktes", wenn die erste Vormerkung wegen mehrerer in Tateinheit begangener Übertretungen erfolgte. Nach zwei Jahren werden vorgemerkte Delikte nicht mehr berücksichtigt. Wichtig: Diese Neuerungen (im Führerscheingesetz) ändern nichts daran, dass nach wie vor bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit, Alkohol, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen usw. der sofortige Führerscheinentzug droht.
Übrigens: Der im KFZ-Schutz der VICTORIA-VOLKSBANKEN Versicherung inkludierte D.A.S. Rechtsschutz gem. ARB 2005 stellt bei Neuabschlüssen ab 01.10.2005 Versicherungsschutz im Führerschein-Entzugsverfahren sowie in Verwaltungsstrafverfahren wegen Vormerk- und Entzugsdelikten sicher. Ohne Bagatellgrenze!
Quelle: vvv.newsline.team, 09/2005
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Kontakt |
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Werbung und Kommunikation Frau Mag. Elisabeth Zihlarz Tel. 01/404 64-0
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