Biker im Pech - Biker im Glück
27.09.2005 | ihr versicherungsmakler, 09/2005

Wenn schönes Wetter ist, ist Motorradzeit - allerdings oft mit einem gerichtlichen Nachspiel, wie die beiden folgenden Fälle zeigen.

Fall 1: Ein gebrochener Rahmen und die "Rache" des Gerichts

Unfreiwillig vor Gericht treffen sie sich wieder: Zwei Benzinbrüder, die auf einem gemeinsamen Motorradausflug miteinander kollidiert sind. Nicht viel passiert, bloßer Sachschaden. Günther D. war mit seiner Honda mit geringer Geschwindigkeit auf die Kawasaki von Thomas P. aufgefahren, weil er gerade nach hinten schaute, um sich in den Fließverkehr einzuordnen. Die Kawasaki fiel und erlitt Schäden an der Verkleidung und am Blinker. Am folgenden Tag stellte sich heraus, dass der Schaden doch weit höher war, da auch ein Rahmenbruch diagnostiziert werden musste. Diesen wollte die Haftpflichtversicherung des Honda-Fahrers aber nicht als unfallskausal anerkennen. Dies unter Berufung auf die Angaben von zwei von ihr beauftragten Schadensbegutachtern.

Im Zivilprozess, es geht um immerhin knapp über EUR 6.000,-, wiederholen die Privatgutachter der geklagten Haftpflichtversicherung mit Bestimmtheit: Bei dem Rahmenbruch handelt es sich um einen Vorschaden. Anders der vom Gericht zugezogene metallurgische Sachverständige: "… kann der Riss jedenfalls durchaus infolge des Sturzes entstanden sein …" und weiter: "… die festgestellten Aufprallspuren passen also zu der Schilderung des Klägers." Allerdings gab es da auch eine herstellungsbedingte, poröse Schweißnaht: "Durch das Vorhandensein dieser Schwachstelle lässt sich auch leichter erklären, wieso ein derartiger Durchriss lediglich durch umfallen des Motorrades entstehen konnte."

Es kommt zu Vergleichsverhandlungen, da Thomas P. beweisen muss, dass der Gesamtschaden Folge des Unfalls ist. Auch ergab sich die Diskussion, ob der Rahmen ausgetauscht werden muss oder durch Schweißen repariert werden kann. In einem bedingten Vergleich verpflichten sich die Beklagten, dem Kläger EUR 3.500,- zu bezahlen und jede der Parteien sollte ihre eigenen Prozesskosten tragen.

Thomas P sieht nicht ein, warum er sich mit kaum mehr als der Hälfte des Klagsbetrags zufrieden geben soll. Das Gutachten spricht für ihn und auch der zeitliche Ablauf: Eine Woche vor dem Unfall war er zur "Pickerl-Überprüfung", bei der kein Rahmenbruch oder -riss festgestellt worden ist. Einen Tag nach dem Vorfall war der Rahmen gebrochen.

Er widerruft den Vergleich. Und … bekommt ein Ersturteil, in dem ihm lediglich EUR 1.600,- zugesprochen werden. Die "Rache" des Gerichts, die denjenigen trifft, der einen Vergleich schmeißt. Aus dem Urteil: Im Beweisverfahren "ließ sich nicht eindeutig klären, wieso es insbesondere zum Rahmenbruch am Hilfsrahmen des Klagsfahrzeuges gekommen ist … lässt sich nicht eindeutig erschließen, dass gerade durch dieses leichte Anfahren und Umstürzen des Klagsfahrzeuges der Bruch entstanden ist … ist es sehr leicht möglich, dass der Bruch durch irgendeine Gewalteinwirkung während der Fahrleistung von 20.000 km aufgetreten ist." Und, zu schlechter letzt: "Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Schaden am Hilfsrahmen und am Tank des Klagsfahrzeuges durch den gegenständlichen Unfall verursacht wurde, haben die beklagten Parteien für diese Schäden auch nicht einzustehen."

Dagegen hilft auch die Berufung nicht, denn das Landesgericht "mauert": "… bemerkte der Kläger den Bruch am Hilfsrahmen erst an dem dem Unfall folgenden Tag. Es ist durchaus möglich, dass der Riss am Hilfsrahmen bereits vor dem gegenständlichen Unfall vorhanden war … ist der Kläger für die Verursachung des Schadens beweispflichtig. Diesen Beweis konnte er nicht ausreichend erbringen."

D.A.S. Rechtsschutz dazu: "Der Fall zeigt, welches Risiko auch in scheinbar einfachen Schadenersatzprozessen besteht. Letztlich hat das Gericht von unserem Kunden verlangt, zu beweisen, dass sein Motorrad nicht schon vor dem Unfall irgendwann einmal umgestürzt ist. Damit wird die Beweispflicht überspannt (beweisen Sie, dass etwas nicht stattgefunden hat!). Ein Glück für Herrn P., dass er nicht auch noch die Verfahrenskosten von EUR 8.040,- bezahlen muss. Die haben wir als Rechtsschutzversicherer getragen."

Fall 2: Unfall am Pannonia-Ring und Ärger mit Art. 8 Pkt. 4 AKHB

Der Niederösterreicher Rudolf P. und der Tiroler Georg A. haben eines gemeinsam: Die Liebe zum Motorradfahren. Das hat sie auch zweimal zusammengeführt. Einmal am Pannonia-Ring und dann vor Gericht.

Bei einem sogenannten "freien Fahren" kamen die Zweirad-Fans kurz hintereinander aus der letzten Kurve vor der Start-Ziel-Geraden, in der sich auch die Ausfahrt in die Boxenstraße befindet. Georg A. vorne, Rudolf P. kurz dahinter. Als Georg A. die Ausfahrt zur Boxenstraße erkennt, zieht er, ohne Zeichen zu geben, nach rechts und touchiert leicht mit dem Vorderrad der Yamaha des Rudolf P.. Der kommt zu Sturz: Totalschaden, leichte Verletzungen, Lederanzug, Helm, Motorradstiefel und Handschuhe ruiniert. Gesamtschaden knapp über EUR 9.000,-.

Rudolf P. beauftragt die D.A.S. mit der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche und es muss die Klage eingebracht werden, weil sich die Haftpflichtversicherung des Tirolers gleich aus zwei Gründen weigert, Schadenersatz zu leisten:

Erstens komme hier der Ausschlussgrund des Art. 8 Pkt. 4 AKHB zum tragen, wonach die Haftpflichtversicherung nicht "Ersatzansprüche aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten" umfasst.

Zweitens gelte die (ungarische) Straßenverkehrsordnung (bei einem Rennen oder einer Trainingsfahrt?), gegen die der Kläger durch Rechtsüberholen verstoßen hätte (und der Fahrspurwechsel des Tirolers?).

Das Gericht bereitet dem Spuk ein Ende, Rudolf P. bekommt 100 % zugesprochen.

D.A.S. zum gewonnenen Prozess: "Es ist oft unglaublich, mit welch abstrusen Einwendungen sich Haftpflichtversicherer weigern, Geschädigten Schadenersatz zu leisten. In einer besonders unangenehmen Situation ist dabei auch der Schädiger, der ja selbst zahlen muss, wenn es seine Haftpflichtversicherung nicht tut, ihn aber rechtlich die Haftung trifft. Nach einem Unfall auf dem A1-Ring mussten wir für unseren Kunden, der einen Unfall verursacht hatte, zunächst seine Haftpflichtversicherung klagen, da die Geschädigten bereits mit Forderungen in enormer Höhe an ihn herangetreten waren."

Hans-Roland Pichler
D.A.S. Rechtsschutz


Quelle: ihr versicherungsmakler, 09/2005

Kontakt

Werbung und Kommunikation
Frau Mag. Elisabeth Zihlarz
Tel. 01/404 64-0