Alles Auto hilft!
30.09.2005 | Alles Auto, September 2005

Tag der offenen Tür
Brigitte Krainz, 3381 Golling

Ich interessiere mich für einen Peugeot 1007 mit Schiebetüren. Meine Frage: Ist das Fahren mit offener Tür bei diesem Auto eigentlich erlaubt?   

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Kraftfahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Sie müssen auch bei einem Seitenaufprall angemessene Widerstandsfähigkeit gewährleisten, was bei geöffneter Tür nicht möglich ist. Auch bei einem Überschlag können Schutzmechanismen zur Sicherheit der Insassen nur greifen, wenn die Türen geschlossen sind. Das Fahren mit offenen (Schiebe-)Türen ist daher verboten.
    Einzige Ausnahme ist der BMW-Roadster Z1 (1988-1991): Dieser verfügt nämlich über vertikale Schiebetüren, die samt Scheiben in die Schweller abgesenkt werden. Die Seitenschweller sind aber so breit und hoch, dass sie auch bei versenkten Türen genügend Seitenschutz bieten.  

Ausgeschlossen
Eduard Brunnbauer, 9020 Klagenfurt

Ich habe zwei Fragen zum Thema Gewährleistung. Erstens: Können Autohändler in ihrem Angebot eine Gewährleistung dezidiert ausschließen? Zweitens: Kann ein privater Käufer ausdrücklich auf die Gewährleistung - etwa für einen größeren Rabatt - verzichten?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Kauft eine Privatperson eine Sache vom Unternehmer, ist das Gewährleistungsrecht zugunsten des Verbrauchers zwingend. Ein Händler kann die Gewährleistung also nicht ausschließen. Auch beim Kauf eines Autos von privat zu privat kommt das Gewährleistungsrecht zur Anwendung, kann allerdings ausgeschlossen werden. Doch bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann der Vertrag auch dann noch angefochten werden, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

 


Quelle: Alles Auto, September 2005

Kontakt

Werbung und Kommunikation
Frau Mag. Elisabeth Zihlarz
Tel. 01/404 64-0