Alles Auto hilft!
18.07.2005 | Alles Auto, Juli/August 2005

Parkwächter
Mag. Sabine Scharf, 1230 Wien

An einem Samstag gegen 16 Uhr parkte ich mein Auto in Wien. Und zwar innerhalb einer durch Schilder mit der Aufschrift "Kurzparkzone" werktags 8:00 bis 18:00 Uhr" gekennzeichneten Zone.
Ich ging davon aus, dass Samstag Nachmittag nicht als Werktag gilt. Die MA 67 war anscheinend anderer Meinung - ich erhielt einen Strafzettel. Daher meine Frage: Gilt der Samstag nun gänzlich als Werktag und muss ich daher die Strafe bezahlen?    

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis ausgesprochen, dass unter Werktag jeder Tag zu verstehen ist, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
    Daher ist auch der Samstag ein Werktag, und die Kurzparkzone gilt auch am Samstag Nachmittag. Wohl gelten zahlreiche Kurzparkzonen am Samstag nur vormittags, das muss dann jedoch auf den Hinweis-Tafeln ersichtlich sein.  

Eingefahren?
günther Pospischil, 7000 Eisenstadt

Inwieweit gilt eine private Haus- bzw. Garageneinfahrt noch als solche, wenn zweifelsfrei ersichtlich ist, dass sie aufgrund baulicher Veränderungen nicht mehr als Einfahrt verwendbar ist?
Kann man sein Auto dann davor parken, auch wenn das Schild "Einfahrt freihalten" und die abgeschrägte Auffahrt noch existieren?

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Nach dem Gesetz ist das Halten und Parken vor Haus- sowie Grundstücks-Einfahrten verboten. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Einfahrt auch tatsächlich benutzt wird - selbst dahinter aufgestellte Pflanzentröge ändern nichts am Parkverbot.
    Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, dass von einer Hauseinfahrt dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Ein- und Ausfahren baulich unmöglich ist, etwa weil die Einfahrt zugemauert wurde. In einem solchen Fall ist das Parken davor also erlaubt - auch wenn entsprechende Schilder das Gegenteil behaupten.

 


Quelle: Alles Auto, Juli/August 2005

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