Alles Auto hilft!
12.05.2005 | Alles Auto, Mai 2005

Auf Reisen
Mag. FH Bettina Gfeller, 1090 Wien

Ich erhielt eine Anonymverfügung, war jedoch drei Wochen auf Urlaub und versäumte deshalb die Einzahlfrist. Was passiert nun? Wird man mir glauben?     

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Gegen die Anonymverfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich.
    Das heißt: Wird der geforderte Betrag in der Frist nicht einbezahlt, wird ein Strafverfahren eingeleitet und der Lenker ermittelt. Wenn man also wegen Urlaubs die Frist zur Bezahlung der Anonymverfügung versäumt, kann man nur die Strafverfügung abwarten. Der Strafbetrag erhöht sich dann in der Regel um die Verfahrenskosten (ca. 10 Prozent). Gegen die Strafverfügung kann man dann binnen zwei Wochen Einspruch erheben.

Blendend
Dr. Christian Grösswang, 2340 Mödling

Vor wenigen Tagen wurde ich in einer Mödlinger Nebenstraße von einem stationären Radarkasten geblitzt, und zwar gegen die Fahrtrichtung. Aus weniger als zehn Meter Distanz blitzte mich das Gerät in der Abenddämmerung von vorne zwei Mal an, was bei mir zu einer kurzen Blendung führte. Ist das zulässig? Hat es Sinn, dagegen Einspruch zu erheben? 

  • Dazu D.A.S.-Juristin Mag. Susanne Millwisch:

    Das "Blitzen" von Temposündern ist sowohl von hinten als auch von vorne zulässig. Eine kurze Blendung ändert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der Geschwindigkeitsübertretung.
    Ein dahingehender Einspruch hätte daher kaum Aussicht auf Erfolg.


Quelle: Alles Auto, Mai 2005

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