Unternehmensstrafrecht (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz)

Problemstellung und Lösungsansätze: D.A.S., der führende Spezialist im Rechtsschutz informiert über Präventions- und Vorsorgemöglichkeiten für Unternehmer

Seit Jänner 2006 können auch Unternehmen vor den Strafrichter zitiert werden. Neben ihren Mitarbeitern und leitenden Funktionären; in Ausnahmefällen auch an ihrer Stelle. Da man ein Unternehmen nicht in Haft nehmen kann, drohen - zum Teil sehr hohe - Strafen.

Wer ist betroffen?

Die strafrechtliche Verfolgung droht allen sogenannten "Verbänden". Hauptsächlich betroffen sind neben den privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Gemeinden und neben Vereinen und Genossenschaften vor allem alle Unternehmen, die in Form von Gesellschaften (AG, GesmbH, OEG, KEG, etc) geführt werden. Das sind mehr als 50% aller in Österreich tätigen Unternehmen.

Nicht betroffen sind Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Einzelunternehmer.

Wegen welcher Delikte kann es zu Strafverfahren gegen Unternehmen kommen?

Alle gerichtlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und den strafrechtlichen Nebengesetzen können zu einem Verfahren gegen ein Unternehmen führen. Im Steuerrecht sind darüber hinaus die Regeln des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch auf die von der Finanzstrafbehörde zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden sinngemäß anzuwenden.

Zu einem Verfahren gegen ein Unternehmen wird es immer dann kommen,

  • wenn den gesetzlichen Vertretern/Entscheidungsträgern eines Unternehmens (Vorständen, Geschäftsführern, Prokuristen, etc.) vorgeworfen wird, im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen strafbar gehandelt zu haben; oder
  • wenn die Strafbehörde annimmt, daß ein Mitarbeiter gegen eine Strafnorm verstoßen hat und seitens des Unternehmens zuvor nicht alles getan wurde, um solches zu verhindern;
  • ja selbst in jenen Fällen, in denen sich nicht feststellen läßt, welcher konkrete Mitarbeiter schuldhaft gehandelt hat, kann es unter diesen Voraussetzungen zum Verfahren gegen das Unternehmen allein kommen, wenn die Strafbehörde davon ausgeht, daß die Ursache für eine Straftat in der Sphäre des Unternehmens eingetreten ist.


Möglichkeiten für den ungewollten Kontakt mit dem Strafrichter gibt es viele:

Von Gebäuden und Baustellen, von Maschinen und Kraftfahrzeugen, von chemischen Erzeugnissen und anderen gefährlichen Produkten, gehen Gefahren aus, die zu strafrechtlichen Problemen führen können. Medizinische Behandlung und Krankenpflege sollen den Menschen helfen, können sie ausnahmsweise aber auch schädigen. Aber auch die Verantwortung für die eigenen Mitarbeiter und der alltägliche Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern sind immer wieder für Fallstricke gut, über die man strafrechtlich stolpern kann. Die Palette ist groß: Sie reicht von der Verletzung oder Tötung von Menschen bis zur Tierquälerei, von der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst oder der Gefährdung durch Sprengmittel bis zur Verunreinigung von Wasser oder Luft. Von der Verfälschung von Lebensmitteln oder Urkunden bis hin zu Versicherungsmißbrauch, Täuschung, Betrug, Bestechung oder Betriebsspionage. All das kann behauptet und einem Entscheidungsträger oder Mitarbeiter und in weiterer Folge dem Unternehmen vorgeworfen werden.

Wie sorgen Unternehmer vor?

Auch kleinere Unternehmer werden sich künftig planmäßig und systematisch mit Risikovermeidung bzw. Risikobegrenzung beschäftigen müssen. Vieles können sie im eigenen Unternehmen selbst oder mit Unterstützung durch ständige Berater und Dienstleister vorkehren. Kommt es trotzdem zu Problemen und strafrechtlichen Ermittlungen, ist professionelle strafrechtliche Hilfe unverzichtbar.

Das neue Präventions- und Vorsorgekonzept der D.A.S.

D.A.S., der führende Spezialist im Rechtsschutz, ergänzt im aktuellen Angebot für Unternehmer den bestehenden Versicherungsschutz für die Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung und bietet zusätzlich erweiterten Versicherungsschutz für die Vertretung im Vorverfahren und für strafrechtliche Präventionsberatung an:

Nach unseren Qualitätsvorstellungen beginnt die Tätigkeit des Rechtsschutzversicherers mit der Unterstützung der versicherten Unternehmen bei der Planung von Präventionsmaßnahmen: erfahrene Strafverteidiger können darüber Auskunft geben, wie durch systematische Erhebung von Fehlerquellen und Gefahrenpotentialen, durch die Festlegung von Sicherheitsplänen und durch geeignete Kontrollmaßnahmen das Risiko strafbarer Handlungen oder Unterlassungen spürbar reduziert werden kann. Und wie eine ausreichende Dokumentation dieser Maßnahmen und durchgeführter Kontrollen die Chancen des Unternehmens im Falle des Falles erheblich verbessert.

Kommt es zu strafrechtlichen Ermittlungen, kann Versicherungsschutz, der sich bereits auf das Vorverfahren bezieht, wichtige Voraussetzungen für die spätere erfolgversprechende Verteidigung sicherstellen. Zum einen verlangt die gleichzeitige Betroffenheit von Unternehmen und Mitarbeitern oder Funktionären nach einer raschen und sorgfältigen Beratung und Abstimmung der Verteidigungsstrategie. Daneben müssen in dieser Phase des Vorverfahrens alle Möglichkeiten geprüft werden, die zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Diversionsvereinbarung führen können. Im schlechtesten Fall besteht jetzt noch die Möglichkeit, Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß in der Hauptverhandlung zumindest Strafmilderungsgründe in Anspruch genommen werden können.

In der gerichtlichen Hauptverhandlung ist unabhängig davon, ob das Verfahren gegen Unternehmen und Entscheidungsträger oder Mitarbeiter gemeinsam oder getrennt geführt wird, sicherzustellen, daß im Rahmen der neuen Rechtslage nun auch die Interessen des Unternehmens ausreichend berücksichtigt werden können, und zwar durch alle Instanzen. Das erfordert im Falle einer Interessenkollision zwischen Unternehmen und Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern den Einsatz eines Kollisionskurators bzw. eines zweiten Strafverteidigers. Für diese Fälle stellen wir auch die vereinbarte Versicherungssumme ein zweites Mal zur Verfügung. Das Gleiche gilt übrigens auch für jene Fälle, in denen die Hauptverhandlung gegen das Unternehmen einerseits und gegen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter andererseits getrennt geführt werden muß.

Eine weitere wichtige Verbesserung besteht schließlich darin, daß unser Versicherungsschutz nicht nur bei Anklage wegen Fahrlässigkeit, sondern auch beim Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat sofort einsetzt und bis zum Ende aufrecht bleibt, wenn das Verfahren mit einer Einstellung, einer Diversionsvereinbarung, einem Freispruch, oder einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit endet. Nur im Falle der Verurteilung wegen Vorsatz ist das Unternehmen verpflichtet, die von uns aufgewendeten Kosten rückzuzahlen. Das bedeutet, daß auch in diesem Falle alle in Frage kommenden Verteidigungsmöglichkeiten von uns vorfinanziert werden und wir das Einbringlichkeitsrisiko tragen.

Ihr Risiko: Wann ist dieser Produktbaustein für Sie wichtig? Lesen Sie hier mehr: Alltagssituationen
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