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Straf-Rechtsschutz für UnternehmenIn welchen Situationen nützt Ihnen dieser Produktbaustein?- Dem VN wird vorgeworfen, daß er die in der Betriebsbeschreibung festgesetzten Zeiten der Zu- und Ablieferung nicht eingehalten hätte. Tatsächlich aber sind in den Nachtstunden nur Personentransporte durchgeführt worden.
- Der VN hat den Arbeitsinspektor, der sich nicht ausgewiesen hat, den Zutritt zu den Wirtschaftsräumen und den Einblick in die erforderlichen Unterlagen verweigert. Nun wird dem VN eine Geldstrafe von € 6.500,-- angedroht.
- Dem Dienstnehmer des VN wird vorgeworfen, daß er bei der "Entfernung" eines Gastes diesem Verletzungen zugefügt hätte.
- Dem VN wird von der Bezirkshauptmannschaft vorgeworfen, daß der Kaminkehrermeister keinen Zutritt erhalten hat. Tatsächlich aber hat sich der Kaminkehrer nicht an die vereinbarten Termine gehalten.
- Weil einer auffällig aggressiven Gruppe junger Männer der Einlaß verwehrt wird, werden diese handgreiflich. Nun muß sich der "Türsteher" vor Gericht verantworten, weil dabei angeblich jemand schwer verletzt wurde.
- Dem VN wird vorgeworfen, daß sich anläßlich einer Kontrolle um 1.25 Uhr mehrere Jugendliche im Lokal aufgehalten hätten. Der VN wehrt sich gegen diesen Vorwurf, da ihn seiner Meinung nach daran keinerlei Verschulden trifft.
- Der VN mixt für seinen Kunden ein spezielles Abführmittel. Aus Unachtsamkeit dosiert er die einzelnen Bestandteile falsch, und sein Kunde muss mit Vergiftungserscheinungen ins Krankenhaus gebracht werden. Gegen den VN wird daraufhin ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet.
- Durch einen Fehler eines Arbeiters wurde auf einer Vakuumverpackung mit Kalbsschnitzel ein Produktgewicht von 3.500 Gramm statt 1.350 Gramm angeführt. Dem VN wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300,-- angedroht.
- Gegen den VN wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil er angeblich nicht zum Verzehr geeignetes Fleisch in Verkehr gebracht hat. Der VN wehrt sich gegen den Vorwurf, da er das Fleisch als qualitativ hochwertig geliefert bekam.
- Der VN wurde vom Magistrat wegen angeblicher Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes angezeigt. Dies, obwohl im Betrieb Broschüren zur freien Entnahme über die angebotenen Leistungen und Preise auflagen.
- Gegen unseren VN wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, da er angeblich umweltschädliches Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet.
- Nach einer Kontrolle durch die Behörde ist der VN dem Vorwurf ausgesetzt, die Bakterienzahl im Speiseeis sei viel zu hoch. Tatsächlich handelt es sich dabei um einen Rest des Vortages, der trotz Aufforderung vom Mitarbeiter nicht entsorgt wurde.
- Der VN hat eine Anzeige vom Finanzamt wegen Nichtherausgabe von Buchhaltungsunterlagen erhalten. Dies war ihm aber nicht möglich, da die Buchhalterin die Statistikunterlagen mit nach Hause genommen hatte.
- Der VN ist mit einem gerichtlichen Strafverfahren konfrontiert, weil angeblich mehrere Kunden nach dem Verzehr von ihm selbst hergestellten Aufstrichen erkrankt sind.
- Nach einer Kontrolle wird dem VN vorgeworfen, im angebotenen Faschierten wäre eine zu hohe Keimzahl festgestellt worden. Tatsächlich handelt es sich um eine wenige Stunden vorher erfolgte Lieferung des Fleischers.
- In einem Verwaltungsstrafverfahren wird dem VN vorgeworfen, daß an Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke verkauft worden sind.
- Dem VN (Käseproduktion) wird vorgeworfen, unerlaubt Wasserstoffperoxyd in der Ziegenmilch in Verkehr gebracht zu haben. Da es sich hiebei unverschuldet vom VN nur um Reinigungsmittelrückstände handeln kann, wehrt er sich gegen diesen Vorwurf.
- Der Staatsanwalt wirft dem VN (Ölpresse) vor, fahrlässig Kürbiskernöl verschnitten mit anderem Öl in Verkehr gebracht zu haben.
- Dem VN (Konservenerzeugung) wird vorgeworfen, daß sich im Produktionsbereich unerlaubt Holzeinrichtungsgegenstände befinden.
- Der VN hat eine Massagepraxis und bezeichnet sich, da er eine entsprechende Ausbildung in Deutschland absolviert hat, als "Sportphysiotherapeut". Nun will die österreichische Behörde den VN bei Strafandrohung diese Berufsbezeichnung verbieten.
- Gegen den VN wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil angebotene Ware einen viel zu hohen Pentachlorphenol Anteil enthalten soll. Die angedrohte Geldstrafe beträgt ATS 30.000,-- / € 2.180,19.
- Dem VN (Pizzeria) wird vorgeworfen, daß Fenster und Eingangstüre entgegen der Betriebsanlagengenehmigung längere Zeit geöffnet waren. Tatsächlich haben dies Gäste ohne Erlaubnis getan.
- Dem VN (Restaurant) wird vorgeworfen, er hätte gegen das Ausländer- beschäftigungsgesetz verstoßen. Die angedrohte Geldstrafe beträgt € 1.500,--. Tatsächlich handelt es sich dabei um einen unerlaubten Besuch einer Verwandten bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Küchenhilfe.
- Gegen unseren VN wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, da er angeblich umweltschädliche und daher verbotene chemikalische Zusätze bei der Reinigung verwendet hat.
- Weil der VN für wenige Minuten Bratwürste aus dem Kühlschrank legt, wird ihm vorgeworfen, er würde diese nicht vorschriftsgemäß lagern.
- Obwohl der VN das Frittieröl vor wenigen Stunden gewechselt hat wird ihm vorgeworfen, das Öl wäre nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand.
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