Sozialversicherungs-Rechtsschutz für Unternehmen

So hilft D.A.S. im konkreten Schadenfall

Praxisfall 1

Im gutgehenden Architektur- und Planungsbüro von Herrn Dipl. Ing. D. ist auch seine Gattin angestellt. Frau D. ist einerseits für die Organisation des Bürobetriebes verantwortlich, die Arbeiten selbst erledigen die beiden Sekretärinnen. Andererseits hat sie die Aufgabe, bei der Annahme von Bauausschreibungen die grundsätzlichen Planungen durch die dazu angestellten Architekten zu koordinieren, ehe sich ihr Gatte abschließend mit den Feinheiten und den letzten Details beschäftigt. Zusammengefaßt ist Frau D. die Anlaufstelle und Stütze des Unternehmens. Bei einer Überprüfung der Firma D. moniert die Sozialversicherung das hohe Gehalt, das Frau D. erhält. Die Sozialversicherung geht davon aus, daß Frau D. bestenfalls sekretariatsähnliche Arbeiten verrichtet, dafür aber das Gehalt einer "Managerin" kassiert und äußert den Verdacht, Herr Dipl. Ing. D. würde seine Gattin zu einem für ihre Qualifikation und ihre Leistungen weitaus überhöhtem Lohn anmelden, um unter anderem für sie einen höheren Pensionsanspruch zu erreichen.

Mit Hilfe eines vom D.A.S. RechtsService mit seiner Vertretung betrauten Anwaltes kann Herr Dipl. Ing. D. nachweisen, daß seiner Frau nur zwei Prüfungen für ein abgeschlossenes Architekturstudium fehlen - es sind dies die Statik- und die Hochbau-Prüfung - womit ihre Befähigung außer Frage steht. Neben dieser Ausbildung kann auch der tatsächliche "Full-Time-Job" von Frau D. bewiesen werden. Das Verfahren zur Überprüfung der Sozialversicherungsberechtigung von Frau D. wird eingestellt und das Anwaltshonorar von EUR 785,- verrechnet der Anwalt direkt mit D.A.S.

Praxisfall 2

Frau C. hat sich der Verschönerung der Menschheit verschrieben und betreibt zu diesem Zweck eine Schönheits- und Typberatung mit angeschlossenem Friseur- und Kosmetiksalon. Die umfassende Analyse ihrer Kundinnen und Kunden, die erfolgt bevor Frau C. ans Werk gehen kann, wird durch eine selbständig tätige Typberaterin durchgeführt. Frau C. hat sich deren wirklich hervorragende Leistungen mittels eines Werkvertrages gesichert. Nach dem Besuch eines Beitragsprüfers der Sozialversicherung flattert Frau C. ein Bescheid ins Haus. In diesem wird die Vereinbarung mit der Typberaterin als "arbeitnehmerähnlicher Werkvertrag" qualifiziert, woraus eine relativ hohe Sozialversicherungsbeitragspflicht von Frau C. resultieren soll.

Frau C. möchte sich natürlich gegen diese Vorschreibung wehren. Mit Hilfe des von D.A.S. empfohlenen Anwaltes erhebt sie Berufung, wobei man im RechtsService der D.A.S. zuversichtlich ist, die drohende "Sozialversicherungspflicht" abwenden zu können. Über die Prozeßkosten braucht sich Frau C. jedenfalls keine Gedanken machen, denn die Deckungssumme von EUR 50.000,- ist ein ausreichendes "Schönheits-Pflaster"!

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